· Fachbeitrag · Vermögensnachfolge
Das Nießbrauchdepot – wenig genutzt, aber mit hervorragenden Chancen
von StB Dipl.-Finw. Matthias Borgmeier, LL. M., FOM, Essen
Der Nießbrauch zählt zu den vielseitigsten und zugleich wirkungsvollsten Gestaltungsinstrumenten in der Vermögens- und Unternehmensnachfolge. Durch die Aufspaltung von Einkünftezufluss und zivilrechtlichem Eigentum lassen sich Vermögenswerte gezielt übertragen, ohne die laufenden Erträge aus der Hand zu geben. Gerade diese Flexibilität eröffnet erhebliche Gestaltungsspielräume und ermöglicht damit eine differenzierte steuerliche Feinsteuerung. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit dem weniger bekannten Nießbrauchdepot, zeigt die Vor- und Nachteile auf und gibt Handlungsempfehlungen anhand eines Praxisbeispiels.
1. Vorab ein paar gesetzliche Grundlagen zum Nießbrauch
Der Nießbrauch ist ein beschränkt dingliches Recht i. S. d. §§ 1030 ff. BGB. Er verleiht dem Berechtigten das umfassende Recht, die Nutzungen eines belasteten Gegenstands zu ziehen, ohne dass das zivilrechtliche Eigentum übertragen wird. Als dingliches Recht begründet er eine unmittelbare Herrschaftsmacht über die Sache oder das Recht und wirkt gegenüber jedermann. Fehlt es an der erforderlichen Eintragung – etwa im Grundbuch –, besteht lediglich ein schuldrechtliches Nutzungsrecht, das ausschließlich inter partes wirkt und keinen dinglichen Schutz gegenüber Dritten gewährt. Der Nießbrauch ist als höchstpersönliches Recht weder übertragbar noch vererblich und erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Berechtigten. In der Praxis haben sich vor allem zwei Gestaltungsvarianten mit unterschiedlichen steuerlichen und wirtschaftlichen Zielsetzungen herausgebildet: der Vorbehalts- und der Zuwendungsnießbrauch,
1.1 Vorbehaltsnießbrauch
Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt der bisherige Eigentümer das zivilrechtliche Eigentum an einem Vermögensgegenstand – etwa an einem Wertpapierdepot – auf eine andere Person, behält sich jedoch das Recht zur Nutzung und Fruchtziehung vor. Während der Erwerber zivilrechtlich zum Eigentümer wird, verbleiben die laufenden Erträge wirtschaftlich beim Übertragenden.
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