1. Das maßgebliche Antragstellerinteresse für die Bemessung des Gegenstandswerts eines durch einen Erben oder Miterben betriebenen Verfahrens auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers (TV) basiert im Allgemeinen auf dem Wert des Rein- oder Nettonachlasses. Es ist nicht stets entscheidend auf eine prozessuale Quote abzustellen. 2. Bei einer Schätzung gemäß § 30 Abs. 2 KostO sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, auch, dass die Tätigkeit des TV ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach zum ...
Ein notarielles Testament ist nicht deswegen unwirksam, weil ein dem Mitwirkungsverbot der § 27, § 26 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG unterliegender Schreibzeuge hinzugezogen wird (OLG Hamm 11.10.12, I-15 W 265/11, n.v., Abruf-Nr.
Das Verfahren in Teilungssachen nach § 363 ff. FamFG ist zweistufig. Zunächst wird eine Verhandlung zur Vorbereitung der Auseinandersetzung durchgeführt. Die zweite Verhandlung gilt der Auseinandersetzung selbst.
Die Regelung in einem notariellen Testament, dass der Notar die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll (vgl. § 2198 Abs. 1 S. 1 BGB), ist wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gemäß § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam (BGH 10.10.12,
IV ZB 14/12, n.v., Abruf-Nr. 123469 ).
Der Geschäftswert eines Verfahrens auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers (TV) ist nach dem Wert des Rein- oder Nettonachlasses zu bestimmen. Es ist nicht stets auf eine prozessuale Quote abzustellen.
Die Regelung in einem notariellen Testament, dass der Notar im Sinne von § 2198 Abs. 1 S. 1 BGB die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll, ist wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils ...
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Ein von § 2107 BGB abweichender Wille des Erblassers hat Vorrang, wenn er durch Testamentsauslegung ermittelt werden kann. Als Anhaltspunkt hierfür genügt eine testamentarische Regelung, wonach die Anordnung der Nacherbfolge derart sichergestellt werden soll, dass der Nachlass möglichst unabhängig von etwaigen Verbindlichkeiten, die auf den Vorerben zukommen könnten, erhalten bleibt. Nicht entgegensteht, dass das Testament notariell errichtet und § 2107 BGB dort nicht ausdrücklich angesprochen ist ...