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  • · Fachbeitrag · Testamentsauslegung

    Ein von § 2107 BGB abweichender Wille kann Vorrang haben

    | Ein von § 2107 BGB abweichender Wille des Erblassers hat Vorrang, wenn er durch Testamentsauslegung ermittelt werden kann. Als Anhaltspunkt hierfür genügt eine testamentarische Regelung, wonach die Anordnung der Nacherbfolge derart sichergestellt werden soll, dass der Nachlass möglichst unabhängig von etwaigen Verbindlichkeiten, die auf den Vorerben zukommen könnten, erhalten bleibt. Nicht entgegensteht, dass das Testament notariell errichtet und § 2107 BGB dort nicht ausdrücklich angesprochen ist ( OLG Nürnberg 22.10.12, 14 W 31/12, n.v., Abruf-Nr. 123534 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Die Beteiligten stritten darüber, ob die Nacherbeneinsetzung einer Tochter des Erblassers gemäß § 2107 BGB weggefallen ist, weil der zum Vorerben eingesetzte Sohn des Erblassers ein nicht leibliches Kind hinterlassen hat. § 2107 BGB enthält eine Regel für die ergänzende Auslegung: Wird ein kinderloser Abkömmling als Vorerbe eingesetzt, gilt die Nacherbenberufung nur, wenn der Vorerbe tatsächlich ohne Abkömmlinge stirbt. Der Anwendung von § 2107 BGB steht nicht entgegen, dass der eingesetzte Nacherbe auch ein Abkömmling des Erblassers und mit diesem näher verwandt ist als der Nachkomme des eingesetzten Vorerben, BGH NJW 81, 2743. Der BGH hat ferner entschieden, dass § 2107, § 2191 Abs. 2 BGB nicht entsprechend auf den Fall anwendbar sind, dass der Erblasser einen zum Erben berufenen Abkömmling mit einem Vermächtnis beschwert, das erst bei dessen Tod fällig werden soll (NJW 80, 1276).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 199 | ID 36948100