· Fachbeitrag · Kostenrecht
Bestimmung des Gegenstandswerts im Verfahren auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers
| Der Geschäftswert eines Verfahrens auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers (TV) ist nach dem Wert des Rein- oder Nettonachlasses zu bestimmen. Es ist nicht stets auf eine prozessuale Quote abzustellen. Bei einer Schätzung gemäß § 113 S. 2 KostO in Verbindung mit § 30 Abs. 2 KostO sind sämtliche Einzelfallumstände zu berücksichtigen, hier, dass die Tätigkeit des TV im Wesentlichen abgeschlossen war und Hintergrund des Verfahrens die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den TV war (OLG Düsseldorf 30.10.12, I-3 Wx 198/12, n.v., Abruf-Nr. 123900 ). |
PRAXISHINWEIS | Auch für die Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren, in dem gemäß § 131 Abs. 4 KostO der Wert gleichfalls anhand des § 30 KostO zu bestimmen ist, wird auf den Wert des Nachlasses, regelmäßig des sogenannten Rein- oder Nettonachlasses, abgestellt (BayObLG FamRZ 04, 1304; OLG München FamRZ 09, 1436). |