Im Anfechtungsprozess gegen einen an Miterben als Gesamtschuldner gerichteten Abwasserbeitragsbescheid für ein Grundstück, das im gesamthänderischen Eigentum der Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft steht, ist die nicht rechtsfähige Erbengemeinschaft anstelle ihrer Mitglieder weder beteiligungsfähig noch klagebefugt (OVG Sachsen 11.3.13, 5 A 751/10, n.v., Abruf-Nr. 131647 ).
Die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung im Sinne von § 1933 S. 1 BGB kann auch unter Geltung des FamFG wirksam durch privatschriftliche Erklärung gegenüber dem FamG erfolgen, § 134 Abs. 1, § 114 Abs. 4 Nr.
Die durch ein Behindertentestament auf den Betroffenen übertragene (Vor-) Erbschaft führt auch bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht zwingend zur Mittellosigkeit des Betroffenen.
Bei der Frage, ob eine Erbausschlagung dem Kindeswohl entspricht und gemäß § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB familiengerichtlich zu genehmigen ist, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Der Umfang bestimmt sich nach § 26 FamFG. Nicht ausreichend ist, allein gerichtsinterne Nachfragen vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte für eine Überschuldung des Nachlasses bestehen, etwa durch vorausgegangene Erbausschlagungserklärungen näherer Verwandter des Kindes (OLG Schleswig 25.2.13, 10 WF 204/12, n.v.).
Mit einer Ehescheidung gehen regelmäßig Streitigkeiten über Sorgerecht, Unterhalt und Zugewinn einher. Mehr als jede dritte Ehe wird geschieden. Aufgrund der Vielzahl von Scheidungen kommt es oft zu jahrelangen ...
Hat ein juristischer Laie ein privatschriftliches Testament formuliert, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er Fachbegriffe im Sinn der tatsächlichen Terminologie verwendet hat. In der Praxis wird ...
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Das Nachlassgericht hat ein in seiner Verwahrung befindliches Testament zu eröffnen, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat (§ 348 Abs. 1 FamFG). Die Eröffnung hat sich grundsätzlich auf das gesamte Schriftstück zu beziehen. Die Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen ist insoweit unerheblich (OLG Schleswig 23.11.12, 3 Wx 74/12, ZErb 13, 37).