· Nachricht · Ehegattentestament
Eröffnung nur von Teilen bei Untrennbarkeit
| Das Nachlassgericht hat ein in seiner Verwahrung befindliches Testament zu eröffnen, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat (§ 348 Abs. 1 FamFG). Die Eröffnung hat sich grundsätzlich auf das gesamte Schriftstück zu beziehen. Die Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen ist insoweit unerheblich (OLG Schleswig 23.11.12, 3 Wx 74/12, ZErb 13, 37). |
Eine Trennung der beiderseitigen Verfügungen ist möglich, wenn sie in selbstständigen, auch äußerlich auseinandergehaltenen Sätzen getroffen sind, sofern sie sprachlich so gefasst sind, dass die Verfügungen des Erstverstorbenen ihrem Inhalt nach auch ohne diejenigen des Längstlebenden verständlich bleiben. Dagegen ist regelmäßig Untrennbarkeit anzunehmen, wenn die Verfügungen sprachlich zusammengefasst sind, wie es der Fall ist, wenn die Ehegatten in der „Wir-Form“ verfügen.
Sachverhalt
Die Eheleute A und B errichteten am 5.11.10 vor einem Notar ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und zum Schlusserben den Neffen des Ehemanns (Ziffer II des Testaments). In Ziffer III heißt es: „Die Erschienenen erklärten gemeinsam:
Der Letztversterbende von uns belastet seine Erben mit folgenden Vermächtnissen ...“
Der Notar hat die Auffassung vertreten, dass das Testament aufgrund des Wunschs der Ehegatten insbesondere ohne die Vermächtnisbestimmungen für den 2. Erbfall, also ohne Ziffer III, zu eröffnen sei. Das Nachlassgericht hat die Eröffnung des Testamentes mit Ausnahme nur der Ziffer II B angekündigt.
Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde, hilfsweise Erinnerung, eingelegt.
Entscheidungsgründe
Das Testament der Eheleute A und B ist unter Einschluss der Ziffer III zu eröffnen. Dem einleitenden Satz der Ziffer III ist unmissverständlich zu entnehmen, dass sie eine Verfügung beider Ehegatten enthält. Dass diese für den Erstversterbenden gegenstandslos geworden ist, nimmt sie, wie dargelegt, nicht vom eröffnungspflichtigen Inhalt des Testaments aus.
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