Bei der Frage, ob eine Erbausschlagung dem Kindeswohl entspricht und gemäß § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB familiengerichtlich zu genehmigen ist, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Der Umfang bestimmt sich nach § 26 FamFG. Nicht ausreichend ist, allein gerichtsinterne Nachfragen vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte für eine Überschuldung des Nachlasses bestehen, etwa durch vorausgegangene Erbausschlagungserklärungen näherer Verwandter des Kindes (OLG Schleswig 25.2.13, 10 WF 204/12, n.v.).
Mit einer Ehescheidung gehen regelmäßig Streitigkeiten über Sorgerecht, Unterhalt und Zugewinn einher. Mehr als jede dritte Ehe wird geschieden. Aufgrund der Vielzahl von Scheidungen kommt es oft zu jahrelangen ...
Hat ein juristischer Laie ein privatschriftliches Testament formuliert, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er Fachbegriffe im Sinn der tatsächlichen Terminologie verwendet hat. In der Praxis wird ...
Das Nachlassgericht hat ein in seiner Verwahrung befindliches Testament zu eröffnen, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat (§ 348 Abs. 1 FamFG). Die Eröffnung hat sich grundsätzlich auf das gesamte Schriftstück zu beziehen. Die Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen ist insoweit unerheblich (OLG Schleswig 23.11.12, 3 Wx 74/12, ZErb 13, 37).
Nach altem Recht war das gesetzliche Erbrecht oder Pflichtteilsrecht von außerehelichen Kindern auf ihre Mutter und die mütterlichen Verwandten beschränkt. Ein Verwandtschaftsverhältnis zu dem Vater bestand nicht.
Erteilt der Erblasser eine Vollmacht, die nach seinem Tod weiter gelten soll (transmortale Vollmacht), erlischt diese, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser allein beerbt. Das hat der 15. Zivilsenat des OLG Hamm in ...
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Ein Elternteil ist nach dem Tod des Ehepartners an Verfügungen aus gemeinschaftlichem Testamenten gebunden. Die Pflichtteilsstrafklausel in einem von einem Ehepaar errichteten Berliner Testament greift auch ein, wenn ein Träger der Sozialhilfe beim Tod des Erstversterbenden aus übergegangenem Recht für eines der Kinder den Pflichtteil verlangt.