Eine Betriebsaufgabeerklärung erfordert eine ausdrückliche, unmissverständliche Erklärung. Dieser muss zweifelsfrei entnommen werden können, dass der betriebliche Organismus erloschen ist. Aus der Erklärung muss zudem entnommen werden können, dass die zuvor im Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter nunmehr – unter Aufdeckung der stillen Reserven – dem Privatvermögen zuzuordnen sein sollen. Ist das Vorliegen einer solchen Erklärung streitig, kann der Nachweis nur mithilfe einer entsprechenden ...
Der BFH hatte zuletzt 2012 entschieden, dass die Mindestbesteuerung gemäß § 10d Abs. 2 EStG „in ihrer Grundkonzeption“ nicht verfassungswidrig ist. Das Gericht ist nun aber davon überzeugt, dass das nur für ...
Der BFH hat den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens angerufen und um die Beantwortung von Rechtsfragen gebeten, die sich in Fällen mit Bezug zum EU-Ausland bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten ergeben ...
Einspruchsentscheidungen können nach § 366 AO nur schriftlich erteilt werden. Nach allgemeiner Auffassung wahrt die Übersendung eines Verwaltungsaktes per Telefax ebenfalls diese Schriftform. Dies gilt auch, wenn das FA die Einspruchsentscheidung als sogenanntes „Ferrari-Fax“ verschickt
Mehrkosten, die ein Berufssportler wegen Art und Umfang seiner Ernährung hat, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil jede Nahrungsaufnahme zu einem gewissen Teil auch den privaten Grundbedarf des Menschen ...
Zieht ein Arbeitnehmer oder Unternehmer um und spart sich durch den Umzug täglich eine Stunde Fahrtzeit, kann er die Umzugskosten beim Finanzamt als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen.
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Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug wurde fast unbemerkt der § 288 BGB massiv geändert. Ab sofort gibt es eine Pauschale für Mahnkosten sowie bei Nicht-Verbrauchern einen höheren Verzugszins.