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  • · Nachricht · § 10d EStG

    Ist die Mindestbesteuerung verfassungswidrig?

    | Der BFH hatte zuletzt 2012 entschieden, dass die Mindestbesteuerung gemäß § 10d Abs. 2 EStG „in ihrer Grundkonzeption“ nicht verfassungswidrig ist. Das Gericht ist nun aber davon überzeugt, dass das nur für den „Normalfall“ gilt, nicht jedoch dann, wenn der vom Gesetzgeber beabsichtigte, lediglich zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung in einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung hineinwächst und damit ein sog. Definitiveffekt eintritt. Demzufolge hat der BFH nun das BVerfG im Rahmen eines Normenkontrollersuchens zur Verfassungsprüfung angerufen. | Hintergrund

     

    Nach § 10d Abs. 2 EStG dürfen Verluste nur bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. EUR unbeschränkt abgezogen werden. Darüber hinausgehende negative Einkünfte aus früheren Veranlagungszeiträumen sind nur in Höhe von 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte ausgleichsfähig. Im Ergebnis werden somit 40 % des positiven Gesamtbetrags der laufenden Einkünfte eines Veranlagungszeitraums unabhängig von etwaigen Verlusten in früheren Perioden der Besteuerung unterworfen, soweit sie die Schwelle von 1 Mio. EUR überschreiten (sog. Mindestbesteuerung). Der BFH hatte diese Regelung mit Urteil vom 22.8.2012 „in ihrer Grundkonzeption“ für verfassungsgemäß gehalten.

     

    Aktueller Sachverhalt

    Der I. Senat des BFH hat nun jedoch über einen Streitfall zu befinden, in dem eine Kapitalgesellschaft eine ihr zustehende Geldforderung zu einem Bilanzstichtag in voller Höhe auf Null abschreiben musste, wodurch ein Verlust entstand. Zwei Jahre später kam es zu einer gegenläufigen Wertaufstockung, was einen entsprechenden Gewinn zur Folge hatte. Eine vollständige Verrechnung des Verlusts mit dem Gewinn im Wege des Verlustabzugs scheiterte im Gewinnjahr jedoch an der Mindestbesteuerung. Zwischenzeitlich war die Kapitalgesellschaft insolvent geworden, sodass sich der nicht ausgeglichene Verlust steuerlich auch in der Folgezeit nicht mehr auswirken konnte.

     

    Verfassungsprüfung durch das Bundesverfassungsgericht

    In dem dadurch bewirkten Definitiveffekt der Mindestbesteuerung sieht der BFH nun jedoch einen gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragsteuerrechtlichen Nettoprinzips. Seine im vorgenannten Urteil vertretene Auffassung soll nur für den „Normalfall“ gelten, nicht jedoch dann, wenn der vom Gesetzgeber beabsichtigte, lediglich zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung in einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung hineinwächst und damit ein sog. Definitiveffekt eintritt. Der I. Senat des BFH hat deswegen das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Normenkontrollersuchens zur Verfassungsprüfung angerufen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 42999017