Hat die Steuerpflichtige im Zuge der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung ihrer Arbeitgeberin die Kapitalabfindung ihrer ausschließlich auf steuerfreien Beitragsleistungen der Arbeitgeberin beruhenden Anwartschaften auf Zahlung einer Betriebsrente beantragt und handelt es ausweislich der von der Arbeitgeberin elektronisch übermittelten Leistungsbezugsmitteilung bei den Zahlungen in voller Höhe um Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, so fallen auch die in der Kapitalabfindung ...
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist auch auf nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG steuerbaren Leistungen einer externen betrieblichen Altersversorgung anzuwenden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die vom Arbeitgeber für den ...
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten erfordert zusätzlich die Außerordentlichkeit dieser Einkünfte. Hierfür ist im Falle der Kapitalisierung von Altersbezügen ...
Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt (sog. einfache Kürzung). Anstelle der Kürzung nach Satz 1 tritt nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen ...
Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens u. a. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu ...
Zu den nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreien, aber dem pauschalen Betriebsausgaben-Abzugsverbot unterliegenden Bezügen gehören u. a. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien (§ 20 Abs. 1 Nr.
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Ist ein Altersvorsorgevertrag über eine sog. Riesterrente vom Anbieter abgewickelt worden, kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger zurückfordern, ohne dass es auf ein Verschulden des Zulageempfängers ankommt.