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  • · Nachricht · § 90 EStG

    Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

    | Ist ein Altersvorsorgevertrag über eine sog. Riesterrente vom Anbieter abgewickelt worden, kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger zurückfordern, ohne dass es auf ein Verschulden des Zulageempfängers ankommt. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte die Klägerin bei einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Aufgrund der Angabe des Anbieters, die Klägerin sei unmittelbar zulageberechtigt, zahlte die ZfA jährlich Zulagebeträge, die der Anbieter dem Konto der Klägerin gutschrieb. Nach Beendigung des Altersvorsorgevertrags stellte die ZfA im Rahmen einer Überprüfung die fehlende Zulageberechtigung der Klägerin für drei Beitragsjahre fest und forderte die insoweit gewährten Altersvorsorgezulagen von ihr zurück.

     

    Im Einspruchs- und Klageverfahren machte die Klägerin geltend, sie treffe kein Verschulden, da die unzutreffenden Zulageanträge von ihrem Anbieter herrührten und die ZfA die Auszahlungen ohne inhaltliche Prüfung vorgenommen habe.

     

    Entscheidung

    Der BFH bestätigte im Revisionsverfahren die klageabweisende Entscheidung des FG. Er stellte heraus, dass § 37 Abs. 2 AO über die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Leistungen auch bei Altersvorsorgezulagen anzuwenden ist. Insoweit greifen speziellere Regelungen ‒ jedenfalls nach der bis zum 31.12.2017 geltenden Rechtslage ‒ nicht ein. Insbesondere kam im Streitfall eine Rückforderung über den Anbieter (§ 90 Abs. 3 EStG) nicht in Betracht, da das Konto der Klägerin beim Anbieter infolge der Beendigung des Altersvorsorgevertrags nicht mehr existierte. Damit konte es auch nicht mehr belastet werden.

     

    Ob die Klägerin oder ‒ wie sie behauptet ‒ ihr Anbieter die fehlerhafte Mitteilung über die Zulageberechtigung zu vertreten habe, ist für die Anwendung von § 37 Abs. 2 AO unerheblich, da die Vorschrift kein Verschulden voraussetzt. Der Umstand, dass die ZfA über mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung von Zulagen allein aufgrund der ihr vom Anbieter übermittelten Daten veranlasst und erst nachträglich eine Prüfung der Zulageberechtigung der Klägerin vorgenommen hatte, führt auch nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs. Denn dieser Geschehensablauf entspricht in typischer Weise der gesetzlichen Ausgestaltung des Zulageverfahrens. Der BFH hat daher auch insoweit klargestellt, dass die Klägerin in ihrem Vertrauen auf das Behaltendürfen der unberechtigt erhaltenen Zulagen nicht schutzwürdig ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46174580

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