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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft

    | Zu den nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreien, aber dem pauschalen Betriebsausgaben-Abzugsverbot unterliegenden Bezügen gehören u. a. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG), nicht jedoch solche Bezüge, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vom Begriff der Einnahmen aus Kapitalvermögen ausgenommen sind. Letzteres trifft zu, wenn sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. des § 27 KStG als verwendet gelten. In diesem Fall unterbleibt die Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG. Der BFH hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob auch nach der ab 2006 geltenden Rechtslage Leistungen aus dem Vermögen von in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaften, für die kein steuerliches Einlagekonto i. S. des § 27 KStG geführt wird, als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sein kann. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erfolgte eine Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen durch eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft. Streitig ist insbesondere, ob die Kapitalrückzahlungen der US-amerikanischen Tochtergesellschaft bei der Klägerin als Dividenden oder als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sind und ob diese im Falle einer Einlagenrückgewähr gewinnneutral zu erfassen ist. Im letzten Fall sind keine nicht abziehbaren Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG hinzuzurechnen.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH entschied, dass auch nach der ab 2006 geltenden Rechtslage Leistungen aus dem Vermögen von in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaften, für die kein steuerliches Einlagekonto i. S. des § 27 KStG geführt wird, als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sein können. Er bestätigte damit seine Rechtsprechung aus dem BFH-Urteil vom 13.7.2016 (VIII R 47/13). Zwar ist, wie der BFH bereits früher entschieden hat, die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft nach dem jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln. Offen war noch, ob zur Bestimmung der Verwendungsreihenfolge § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG gilt. Der BFH stellte nunmehr seine Rechtsprechung dahingehend klar, dass die Verwendung und damit auch die (nachrangige) Rückgewähr von Einlagen der gesetzlichen Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG unterliegt.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Kapitalverkehrsfreiheit (nunmehr Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gebietet eine Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG i. V. m. § 27 KStG dahingehend, dass auch Drittstaaten-Körperschaften die Möglichkeit haben, den Nachweis über die Rückgewähr nicht in das Nennkapital geleisteter Einlagen zu erbringen. Die Nichtanwendung der Grundsätze über die Einlagenrückgewähr bei Drittstaatengesellschaften würde nach Auffassung des BFH Gesellschaften aus Drittstaaten und deren Gesellschafter im Vergleich zu inländischen oder EU-ausländischen Sachverhalten benachteiligen, ohne dass es hierfür einen rechtfertigenden Grund gäbe. Die Verwendungsreihenfolge der ausgeschütteten Beträge bestimmt sich daher auch für Gesellschaften aus Drittstaaten nach den Grundsätzen der Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG.

     

    Der BFH stellt klar, dass eine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG) bzw. der Leistungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 9 EStG (§ 27 Abs. 8 Satz 3 KStG) nicht vorzunehmen ist. Denn in § 27 KStG wird für die Einlagenrückgewähr von Drittstaatengesellschaften kein gesondertes Feststellungsverfahren geregelt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46173549

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