Mit Urteil vom 13.5.15 hat der Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass ein Antragsteller in einer Kindergeldsache, der sich gegen eine mit der behördlichen Einspruchsentscheidung verbundene Kostenentscheidung (§ 77 EStG -) zur Wehr setzen möchte, unmittelbar Klage beim Finanzgericht erheben muss.
§ 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des sog. Korb II-Gesetzes vom 22.12.2003 regelt durch den Verweis auf § 8b Abs. 3 KStG i.d.F. des UntStFG vom 20.12.2001 ein Abzugsverbot für alle Gewinnminderungen, die im ...
Wendet eine Tochterkapitalgesellschaft an ihre Schwestergesellschaft einen Vorteil außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zu, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem ...
Das FG Schleswig-Holstein hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Ehe vor Erlass des Vorauszahlungsbescheids und zum Zeitpunkt der durch den Kläger geleisteten Vorauszahlungen bereits nicht mehr bestand. Das Finanzamt erfuhr hiervon erst im Nachhinein, aber noch vor Erlass des Einkommensteuerbescheids. Dem Kläger wurden daraufhin die geleisteten Vorauszahlungen lediglich hälftig angerechnet.
Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel i.S. von § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 des ...
Der BFH hat sich zu der Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs geäußert. Diese Methode wird von der Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen insbesondere bei Gastronomiebetrieben zunehmend häufig ...
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Die Gestaltung von Unternehmertestamenten ist komplex, denn Steuer-, Zivil- und Gesellschaftsrecht greifen eng ineinander. Das IWW-Webinar am 12.11.2026 zeigt Ihnen praktikable Wege auf, mit denen Sie eine passgenaue Lösung für Ihre Mandanten finden.
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Die Umsatzsteuer aus der Rechnung eines Insolvenzverwalters kann – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung – auch dann in vollem Umfang zugunsten der Insolvenzmasse als Vorsteuer abgezogen werden, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens erhebliche steuerfreie Umsätze erzielt wurden. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug und eine eventuelle Vorsteuerkürzung sind nicht die Umsätze, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens erbracht werden, sondern die bis zur Insolvenzeröffnung insgesamt getätigten Umsätze.