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Rückgabe von Fondsanteilen im Falle eines negativen Anleger-Aktiengewinns
| § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des sog. Korb II-Gesetzes vom 22.12.2003 regelt durch den Verweis auf § 8b Abs. 3 KStG i.d.F. des UntStFG vom 20.12.2001 ein Abzugsverbot für alle Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen stehen. Hierzu gehören auch sog. negative Aktiengewinne in Verbindung mit einer Rückgabe der Anteilsscheine. Streitig war die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer bei Rückgabe von Fondsanteilen im Falle eines sog. negativen Anleger-Aktiengewinns. |
Sachverhalt und Entscheidung
§ 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des sog. Korb II-Gesetzes vom 22.12.2003 zieht durch den Verweis auf § 8b Abs. 3 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG vom 20.12.2001 ein Abzugsverbot für alle Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen stehen, auch für 2002 (Streitjahr) nach sich. Hierzu gehören auch sog. negative Aktiengewinne in Verbindung mit einer Rückgabe der Anteilsscheine. Allerdings entfaltet § 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes für die VZ 2001 und 2002 nach Auffassung des BFH eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung, soweit die Vorschrift Festsetzungen für diese Veranlagungszeiträume umfasst, die noch nicht bestandskräftig sind.
Der I. BFH-Senat bestätigte hiermit sein Urteil vom 25.6.2014 (I R 33/09). § 40a Abs. 1 KAGG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 stellt danach keine Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen dar. Die Vorschrift rechtfertigt auch keine Saldierung von positiven und negativen Teilbeträgen des sog. Aktien-Anlegergewinns.
Erläuterungen
§ 43 Abs. 18 KAGG n.F. (also in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03, BGBl I 03, 2840, BStBl I 04, 14) entfaltet für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 in formaler Hinsicht echte Rückwirkung, soweit die Vorschrift Festsetzungen für diese Veranlagungszeiträume umfasst, die noch nicht bestandskräftig sind. Die rückwirkende Einfügung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG n.F. wirkt konstitutiv und ist entgegen der Begründung des Gesetzentwurfs nicht als lediglich klarstellend-deklaratorisch anzusehen (Beschluss des BVerfG vom 17.12.13, 1 BvL 5/08, DStR 2014, 520).
Fundstelle
- BFH 30.7.14, I R 74/12 (nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt), astw.iww.de, Abruf-Nr. 173109