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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Änderung der Vermögenszuordnung

    | Wendet eine Tochterkapitalgesellschaft an ihre Schwestergesellschaft einen Vorteil außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zu, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte, liegt eine vGA an die Muttergesellschaft vor. | 

    Sachverhalt

    Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der X-GmbH. Mit notariell beurkundetem Spaltungsplan übertrug die X-GmbH zum 1.1.2008 ihren Vermögensbereich und steuerlichen Teilbetrieb gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) durch Abspaltung auf die dadurch neu gegründete Z-GmbH. Gemäß Spaltungsplan vom 23.7.2008 erhielt die Klägerin als alleinige Gesellschafterin der X-GmbH als Gegenleistung für die Vermögensübertragung einen Gesellschaftsanteil an der Z-GmbH in Höhe des gesamten Stammkapitals von 150.000 EUR. Da Aktiva und Passiva das Kapital der ursprünglichen Gesellschaft nicht gleichmäßig auf beide Gesellschaften verteilt worden waren (bei der Z-GmbH ergab sich nach der Abspaltung ein um etwa 2,4 Mio. EUR höheres Kapitalkonto als bei der X-GmbH), wurde schuldrechtlich vereinbart, dass die Z-GmbH im Zuge der Abspaltung 1,2 Mio. EUR an die X-GmbH zahlt.

     

    Entscheidung

    Das FG bejahte aufgrund dieser Zahlung eine vGA an die Muttergesellschaft. Diese liege vor, wenn eine Tochterkapitalgesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Vorteil außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zuwende, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte. Die Z-GmbH hat sich außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugunsten der X-GmbH verpflichtet, einen Ausgleich in Höhe von 1,2 Mio. EUR zu zahlen. Hieraus folge eine vGA zugunsten der Klägerin. Das FG entschied zudem, dass nach Abschluss des Spaltungsverfahrens, also nach Eintragung der Spaltung im Handelsregister der übertragenden Gesellschaft, eine Änderung der Vermögenszuordnung nicht mehr möglich sei. Die vGA konnte daher nicht rückgängig gemacht werden.

     

    Erläuterungen

    Zwar hat die GmbH den Vorteil unmittelbar ihrer Schwesterkapitalgesellschaft zugewandt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann aber auch dann in Betracht kommen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person bewirkt wird. Nahestehende Person ist auch eine Schwesterkapitalgesellschaft. Die vGA wird dann dennoch dem Gesellschafter (hier: Klägerin) zugerechnet. Es entspricht auch gängiger Rechtsprechung, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht nachträglich, z.B. durch anderweitige Zuordnung der ursprünglichen Forderungen, rückgängig gemacht werden kann. Der Ausgang des Revisionsverfahrens bleibt abzuwarten.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43547393