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  • · Nachricht · § 15 UStG

    Vorsteuer aus der Vergütung des Insolvenzverwalters ist vollumfänglich abzugsfähig

    | Die Umsatzsteuer aus der Rechnung eines Insolvenzverwalters kann - entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung - auch dann in vollem Umfang zugunsten der Insolvenzmasse als Vorsteuer abgezogen werden, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens erhebliche steuerfreie Umsätze erzielt wurden. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug und eine eventuelle Vorsteuerkürzung sind nicht die Umsätze, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens erbracht werden, sondern die bis zur Insolvenzeröffnung insgesamt getätigten Umsätze. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin war Insolvenzverwalterin über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Die Klägerin hatte für ihre Verwaltungstätigkeit gegenüber der Insolvenzmasse eine Vergütung unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet. In der Steuererklärung für die Insolvenzmasse hatte die Klägerin die Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abgezogen. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nur anteilig zu 42 % an, weil von den Verwertungsumsätzen von insgesamt 459.000 EUR nur ein Anteil von 192.000 EUR umsatzsteuerpflichtig gewesen sei. So veräußerte K u.a. ein Grundstück für ca. 270.000 EUR umsatzsteuerfrei.

     

    Entscheidung

    Das FG gab der Klage statt und gewährte der Steuerpflichtigen den vollen Vorsteuerabzug. Nach Auffassung des FG sei für die Vorsteuerabzugsberechtigung aus der Insolvenzverwaltervergütung entscheidend auf die Ausgangsumsätze vor der Insolvenzeröffnung abzustellen. Da die GmbH & Co. KG während ihrer aktiven Geschäftstätigkeit ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende steuerpflichtige Umsätze getätigt habe, sei auch der Vorsteuerabzug aus der Verwaltervergütung nicht zu kürzen.

     

    Die Leistung des Verwalters bestehe nämlich nicht nur in der Erzielung von Umsätzen aus der Verwertung der Insolvenzmasse, sondern in der gesamten Abwicklung des überschuldeten Unternehmens.

     

    Anmerkung

    Das FG verglich die Dienstleistungen eines Insolvenzverwalters mit solchen Leistungen, die für eine Unternehmensveräußerung in Anspruch genommen werden. Bei Letzteren ist nach Auffassung des EuGH ein Vorsteuerabzug nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Geschäftsveräußerung selbst nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Vielmehr sind die Kosten für einen Verkauf des Unternehmens Bestandteil seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit vor der Veräußerung.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen. Das Revisionsaktenzeichen lautet V R 15/15.

     

    Fundstellen

    • FG Köln, Pressemitteilung vom 1.6.15
    Quelle: ID 43501478