Widerspricht der Empfänger einer Gutschrift, verliert diese die Wirkung zum Vorsteuerabzug. Das gilt laut BFH auch dann, wenn die Rechnung den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist, da der Widerspruch eine wirksame Willenserklärung ist. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG verliert die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger dieser widerspricht. Die Vorschrift stellt allein auf die Tatsache des Widerspruchs ab und nicht darauf, ob sie zivilrechtlichen ...
Nach Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft wird die bisherige Organgesellschaft selbst Unternehmer. Das kann durch Wegfall der Voraussetzungen für eine Organschaft und nach dem Ausscheiden der Organgesellschaft ...
Das geerbte Familienheim durch Ehe- und eingetragenen Lebenspartner sowie Kinder bleibt über § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall selbst gewohnt hat oder hieran aus ...
Der Ablauf der Frist zur Feststellung von privaten Veräußerungsverlusten wird nicht automatisch gehemmt, nur weil sich die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum wegen Hinterziehung der auf Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallenden Einkommensteuer verlängert. Das gilt immer dann, wenn die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen in Hinsicht auf die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung erfüllen. Der BFH stellt mit diesem Urteil klar, dass ...
Wer eine korrekte Steuererklärung abgegeben und durch einen Fehler des FA einen abweichenden Bescheid erhalten hat, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er dies in der Einkommensteuererklärung für ein Folgejahr zu ...
Die pauschale Lohnsteuer bemisst sich nach den gesamten Einnahmen einschließlich der nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG steuerfreien Beträge. Abzüge für Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern sind nicht zulässig.
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Nach R 6.3 der ESt-Richtlinien 2012 sind in die Herstellungskosten auch Teile der angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung, für soziale Einrichtungen des Betriebs, freiwillige soziale Leistungen und die betriebliche Altersversorgung einzubeziehen. Es wird von der Verwaltung nicht beanstandet, wenn bis zur Wirkung des damit verbundenen Erfüllungsaufwandes und spätestens bis zur Neufassung der Richtlinien bei der Ermittlung der Herstellungskosten noch nach R 6.3 Absatz 4 EStR 2008 verfahren wird.