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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 3 EStG

    Pauschsteuersatz kurzfristig angestellter ausländischer Künstler

    | Die pauschale Lohnsteuer bemisst sich nach den gesamten Einnahmen einschließlich der nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG steuerfreien Beträge. Abzüge für Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern sind nicht zulässig. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 20 % der ab Juli 2013 zufließenden Einnahmen. Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer, beträgt sie 25,35 % und reduziert sich aber auf 20,22 %, wenn der Arbeitgeber nur den Solidaritätszuschlag übernimmt. |

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 428 | ID 39608300

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