Die Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem und verpachtetem Gebäude stellt eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG dar, wenn es zur Fortführung des Pachtvertrags durch den Erwerber kommt. Laut BFH setzt die Vorschrift voraus, dass ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder kostenlos übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird und der erwerbende Unternehmer aufgrund der sogenannten ...
Aus der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie geht nicht hervor, dass nichtsteuerpflichtige Personen in keine Mehrwertsteuergruppe einbezogen werden können, so der EuGH zu den Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen ...
Es kommt zu weiteren Definitionen der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG beim ehrenamtlichen Engagement. Hierzu erweitert das BMF Abschn. 4.26.1 Abs. 1 UStAE in Hinsicht auf den Zeitaufwand und das dafür ...
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12a UStG bei Vermietung von Grundstücken gilt auch für überlassene Kirmesstandflächen auf öffentlichem Grund. Die Stadt erbringt einheitliche steuerfreie Vermietungsleistungen an die Schausteller. Die Überlassung der Standplätze stellt als Hauptleistung das wesentliche Element dar. Daneben haben Organisation der Kirmes, Bewässerung und Werbung keinen eigenständigen Zweck. Hier handelt es sich also um Nebenleistungen. Die Umsatzsteuerbefreiung greift auch bei Wochen- und ...
An die Nachweispflichten für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Bestimmte Umstände müssen den Unternehmer zu besonderer Sorgfalt hinsichtlich der ...
Das BMF hat zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie zur Anwendung des ermäßigten oder allgemeinen Umsatzsteuersatzes bei der Abgabe von Lieferungen und sonstigen Leistungen von Speisen und ...
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Der BFH hat dem EuGH die praxisrelevante Frage zum Vorsteuerabzug eines Gründungsgesellschafters vorgelegt. Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Steuerberatungs-GbR. Der Beteiligte erwarb von der GbR einen Teil des Mandanten-Stammes nur zu dem Zweck, diesen anschließend einer neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, an der er maßgeblich beteiligt war. Der XI. Senat des BFH neigt zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstamms durch einen Gründungsgesellschafter ...