§ 8c KStG regelt zum Verlustabzug bei Körperschaften, dass nicht genutzte Verluste wegfallen, wenn Anteilserwerbe an einer Körperschaft in bestimmter Höhe (ab 25 %) stattfinden. Die Vorschrift sieht Ausnahmen für bestimmte Übertragungen im Konzern (Konzernklausel) vor und gilt zudem nicht, soweit zum Zeitpunkt des schädlichen Erwerbs stille Reserven (sog. „Stille-Reserven-Klausel“) vorhanden sind. Seit Inkrafttreten der Regelung des § 8d KStG besteht zudem auf Antrag die Möglichkeit die Feststellung ...
Der von einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erzielte Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft ist gemäß § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steuerfrei. Veräußerungsgewinn ...
Eine der Voraussetzungen für eine Organschaft ist, dass der Organ-
träger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der ...
Nach dem Wortlaut von § 14 KStG muss der Gewinnabführungsvertrag im Rahmen einer Organschaft auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 S. 1 KStG 2002 n. F.). Unklar war bisher, ob sich das Erfordernis der fünfjährigen Vertragsdurchführung auf die zivilrecht-
lichen Vertragspflichten oder allgemein auf die steuerrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 KStG bezieht. Der BFH hatte nunmehr erstmals Gelegenheit, ...
Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Körperschaft, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes hat (ausländische Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, so sind die ...
Grundsätzlich kann eine Einlagenrückgewähr nur unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG vorliegen, also wenn das steuerliche Einlagekonto als für die Leistung der Kapitalgesellschaft verwendet gilt.
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§ 8c Satz 1 KStG verhindert in bestimmten Fällen einen Verlustausgleich. Werden innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), kann die Kapitalgesellschaft die bis dahin nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte nicht mehr abziehen, soweit sie rechnerisch auf den übertragenen Anteil entfallen. Die nicht genutzten Verluste gehen ...