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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Faktorpräparaten zur Heimselbstbehandlung durch ein Universitätsklinikum

    | Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 und 2 KStG sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen ( §§ 51 bis 68 AO ), von der Körperschaftsteuer befreit. Ein Krankenhaus ist gemäß § 67 Abs. 1 AO ein Zweckbetrieb, wenn es in den Anwendungsbereich des KHEntgG oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) fällt und mindestens 40 % der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 KHEntgG, § 10 BPflV) berechnet werden. Streitig war, ob die Abgabe von Faktorpräparaten (Blutgerinnungsfaktoren) an Hämophile zur sog. Heimselbstbehandlung dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb des Klägers, einer Uniklinik, zuzurechnen war. |

     

    Sachverhalt

    Eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Universitätsklinikum) gab im Rahmen von ärztlich kontrollierten Heimselbstbehandlungen im Streitjahr (2007) Blutgerinnungsfaktoren an eigene Patienten ab. Hierzu kamen die Patienten ‒ je nach Alter ‒ zwischen zwei- und sechsmal jährlich sowie zusätzlich bei aufgetretenen Blutungen in das Behandlungszentrum des Klägers. Dabei wurden die Gerinnungsfaktoren unmittelbar von den behandelnden Ärzten an die Patienten abgegeben. Der jeweilige Arzt hatte die Abgabe für Zwecke der ärztlichen Behandlung der von der Anwendung betroffenen Personen und für Zwecke der Risikoerfassung nach dem Arzneimittelgesetz zu dokumentieren. Im weiteren Verlauf der Behandlung dokumentierte der Patient die Einnahme der Präparate. Diese Dokumentation wurde von dem behandelnden Arzt überwacht und geprüft.

     

    In der Körperschaftsteuererklärung des Streitjahres ging der Kläger davon aus, dass die Gewinne aus der Veräußerung von Faktorpräparaten zu seinem (steuerfreien) Zweckbetrieb (§ 67 AO) gehörten. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Abgabe der Faktorpräparate dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Klägers zuzurechnen sei und unterwarf den hieraus erzielten Gewinn der Körperschaftsteuer. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg.

     

    Entscheidung

    Der BFH bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Der Kläger sei zu Recht auch insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als er Faktorpräparate an Hämophile im Rahmen der ärztlich kontrollierten Heimselbstbehandlung abgebe.

     

    Die Abgabe der Faktorpräparate sei dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zuzurechnen: Auch nach der Rechtsprechung des I. Senats des BFH, der sich der V. Senat des BFH anschloss, seien alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen. Dies sei in der weit gefassten Legaldefinition des Krankenhauses in § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze und § 107 Abs. 1 SGB V begründet.

     

    Die Abgabe der Gerinnungsfaktoren gehöre danach zur Heimselbstbehandlung zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses, deren Kosten von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden. Die Leistungen waren mithin dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb der Uniklinik zuzurechnen.

     

    Erläuterungen

    Das zum Verfahren beigetretene BMF erachtete demgegenüber für die Zurechnung zum Zweckbetrieb den Ort der Verabreichung des Präparates (im Krankenhaus) für maßgeblich. Diese Voraussetzung ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des I. Senats (s. o.), noch aus dem Sinn und Zweck des § 67 AO. Ausgehend von dem Zweck des § 67 AO, die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten steuerlich zu entlasten, handelt es sich jedenfalls solange um eine typischerweise gegenüber den Patienten erbrachte Leistung, als das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrags von Gesetzes wegen zu dieser Leistung befugt ist und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten deshalb grundsätzlich zahlen muss (BFH 31.7.13, I R 82/12, BStBl II 2015, 123). Dementsprechend umfasst die Befreiung sämtliche im Rahmen des Versorgungsauftrags erbrachte Leistungen. Abgesehen davon würde die gegenteilige Auffassung, die eine Abgabe (örtlich) in einer Einrichtung der jeweiligen Körperschaft (also im Krankenhaus) voraussetzt, zu einem Ausschluss von Leistungen aus dem Zweckbetrieb führen. Ein solcher Ausschluss wäre mit dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinn und Zweck ‒ umfassende Entlastung der Sozialversicherungsträger ‒ nicht zu vereinbaren.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45126322

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