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  • · Nachricht · § 14 KStG

    Unterbrochene Organschaft und Erfordernis der fünfjährigen Durchführung

    | Nach dem Wortlaut von § 14 KStG muss der Gewinnabführungsvertrag im Rahmen einer Organschaft auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 S. 1 KStG 2002 n. F.). Unklar war bisher, ob sich das Erfordernis der fünfjährigen Vertragsdurchführung auf die zivilrecht-lichen Vertragspflichten oder allgemein auf die steuerrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 KStG bezieht. Der BFH hatte nunmehr erstmals Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Letztlich ging es darum, ob eine „Unterbrechung der Organschaft“ vor dem Ablauf der Mindestlaufzeit des Vertrags dazu führt, dass die Organschaft insgesamt ‒ rückwirkend und zukünftig ‒ zu versagen ist. |

     

    Sachverhalt

    Am 2.11.2000 errichteten die Gesellschafter der Klägerin, einer AG, eine sog. Willensbildungsgesellschaft (GbR), um eine sog. Mehrmütterorganschaft mit der Klägerin als Organgesellschaft zu bilden. Der Ergebnisabführungsvertrag konnte zum Ablauf des Jahres 2006 gekündigt werden. Das FA erkannte die organschaftliche Vereinbarung in den VZ 2001 und 2002 steuerrechtlich an. 2003 und 2004 war die GbR aufgrund der Aufhebung des § 14 Abs. 2 KStG 2002 nicht mehr als Organträgerin anzusehen. Für die VZ 2003 und 2004 (Verlustübernahme bzw. Gewinnabführung) wurde bei der Klägerin eine verdeckte Einlage bzw. eine verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt.

     

    Am 8.11.2005 gründeten die ED AG und die SW AG eine gewerblich tätige GbR, die GbRneu, auf die die Anteile an der Klägerin übertragen wurden. Der mit der GbRalt geschlossene Ergebnisabführungsvertrag „wurde zum 31.12.2005 beendet bzw. als beendet angesehen“. Die Klägerin schloss einen neuen Ergebnisabführungsvertrag mit der GbRneu ab (Laufzeit ab dem 1.1.2006). Für das Streitjahr ging die Klägerin von einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft zwischen ihr und einer der Gesellschafterinnen (E-AG; Rechtsnachfolgerin der früheren GbR) aus. Dem folgte das FA nicht.

     

    Entscheidung

    Die Klage war erfolgreich. Die Gewinnabführung war nach Auffassung des BFH nicht als vGA einkommenserhöhend anzusetzen. Die Änderung der gesetzlichen Regelungslage ‒ Abschaffung des § 14 Abs. 2 KStG 2002 und der damit verknüpften sog. Mehrmütterorganschaft ‒ berühre die zivilrechtliche Wirksamkeit der Vereinbarung nicht. Der Ergebnisabführungsvertrag sei auf die ED-AG als Rechtsnachfolgerin der früheren GbR übergegangen. Die Klägerin war im gesamten Streitjahr finanziell in das Unternehmen der Organträgerin eingegliedert, da die ED-AG mit einer Stimmrechtsmehrheit (51 %) an der Klägerin unmittelbar beteiligt gewesen sei.

     

    Der Eintritt der Rechtsfolge ist im Streitjahr nicht dadurch „gesperrt“ gewesen, dass in den beiden Vorjahren mit Blick auf die (alte) Organträgerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 KStG 2002 n. F. nicht erfüllt gewesen seien („unterbrochene Organschaft“). Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass stets alle Tatbestandsmerkmale der steuerrechtlichen Anerkennung erfüllt sein müssen, um dem Erfordernis der Durchführung des Vertrags im Rahmen der Mindestvertragslaufzeit „während seiner gesamten Geltungsdauer“ (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG 2002 n. F.) zu genügen.

     

    Der Umstand der Nichtanerkennung der Organschaft in zwei Jahren schließe die Möglichkeit der steuerrechtlichen Anerkennung der mit dem ursprünglichen Vertrag begründeten Organschaft im Streitjahr nicht aus.

     

    Erläuterungen

    In den Jahren 2003 und 2004 war die Organschaft steuerrechtlich nicht anzuerkennen, da die frühere GbR in diesem Zeitraum steuerrechtlich nicht als gewerbliches Unternehmen zu qualifizieren und die Klägerin in diese nicht finanziell eingegliedert war. Die Nichtanerkennung der Organschaft steht als solche nach der Entscheidung des BFH der Anerkennung in späteren Veranlagungszeiträumen nicht entgegen. Hinsichtlich der Mindestlaufzeit knüpft der Beginn entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht an die erstmalige steuerliche Zurechnung des Einkommens an den Organträger und damit an das Vorliegen aller Organschaftsvoraussetzungen an. Nach Auffassung des BFH, der sich einer Vielzahl von Literaturstimmen anschloss (Brink in: Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 14 Rz 493; Brühl/Binder, Ubg 2016, 647, 652 f.; Beinert/Nees in: Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, Rz 11.7, m. w. N., u. Rz 11.9) ist die Organschaft jeweils für die Jahre anzuerkennen, in denen alle Voraussetzungen vorliegen, sodass eine „Unterbrechung“ nicht schadet.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44989384

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