Erklärt ein Steuerzahler Vermietungsverluste, schlägt das Risikomanagementsystem der Finanzämter in aller Regel Alarm und die Steuererklärung landet zur Intensivprüfung auf dem Schreibtisch des zuständigen Finanzbeamten. Im Visier der Überprüfung steht die Frage, ob der Steuer-
zahler angesichts der Vermietungsverluste überhaupt eine Einkunftserzielungsabsicht hat. Ein aktuell veröffentlichter interner Leitfaden erläutert, welche Prüfungsmechanismen drohen . Die interessantesten Aussagen aus diesem ...
Aus der Gleichstellung der Rückzahlung mit dem Tatbestand der Veräußerung einer Kapitalforderung in § 20 Abs. 2 S. 2 EStG folgt, dass auch eine endgültig ausbleibende Rückzahlung zu einem Verlust i. S. d. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG führt.
Stückzinsen sind nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung (gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG) ...
Negative Zwischengewinne stellen grundsätzlich keine Verluste i. S. d. § 15b Abs. 1 EStG dar. § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG kann nicht dahin verstanden werden, dass ein vorgefertigtes Konzept i. S. d. § 15b Abs.
Der KI-Hype ist groß. Doch gerade in Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien ist Vorsicht angebracht: Was darf wirklich eingesetzt werden? Welche Spielregeln müssen beachtet werden? Das IWW-Webinar am 03.11.2026 gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.
Herbstzeit ist Beratungszeit: Was ändert sich zum Jahreswechsel? Bei welchen Mandaten besteht jetzt Handlungsbedarf? Die IWW-Online-Fachtagung bringt Sie effizient und bequem auf den neuesten Stand. Freuen Sie sich auf namhafte Referenten und holen Sie sich direkt nutzbare Gestaltungstipps!
Wird im Rahmen der Gewinnverteilungsabrede innerhalb einer atypisch stillen Gesellschaft, an der ausschließlich eine GmbH und ihr alleiniger Gesellschafter beteiligt sind, dem atypisch still Beteiligten ohne Grundlage in dem bestehenden Gesellschaftsverhältnis ein hoher Verlust zugewiesen, allein zu dem Zweck, bei ihm einen Einkommensteuererstattungsanspruch zu generieren, der wiederum in die Gesellschaft eingelegt werden soll, ist die Gewinnverteilungsabrede unangemessen und bleibt unberücksichtigt.