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  • · Nachricht · § 20 EStG

    Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer

    | Stückzinsen sind nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung (gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG) steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn die veräußerte Kapitalforderung vor dem 1.1.2009 erworben wurde. |

     

    Hintergrund

    Stückzinsen sind das vom Erwerber an den Veräußerer der Kapitalforderung gezahlte Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall vereinnahmte die Steuerpflichtige, eine GbR, im Streitjahr 2009 bei der Veräußerung einer Kapitalforderung offen ausgewiesene Stückzinsen. Sie hatte die veräußerte Kapitalforderung vor dem 1.1.2009 erworben. Die Steuerpflichtige war der Auffassung, die Stückzinsen seien aufgrund der Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbs. 1 EStG i. d. F. JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I 2008, 2794) nicht steuerbar. Die erst durch das JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) eingeführte Regelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbs. 2 EStG, nach der Stückzinsen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, der Besteuerung unterliegen, führe zu einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied jedoch, dass § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbs. 2 EStG i. d. F. des JStG 2010 keine verfassungswidrige rückwirkende, sondern eine verfassungsgemäße klarstellende Regelung enthält. Dabei ordnet er Stückzinsen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalforderung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ein. Die spätere Festschreibung der Steuerpflicht der Stückzinsen durch das JStG 2010 hat lediglich die bestehende Rechtslage klargestellt. Die Stückzinsen sind bis zum Ende des Veranlagungszeitraums 2008 und auch ohne die Regelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbs. 2 EStG i. d. F. JStG 2010 nach Einführung der Abgeltungsteuer und damit ab dem Veranlagungszeitraum 2009 steuerpflichtige Kapitaleinkünfte gewesen.

     

    Im Streitfall ging es um die Steuerpflicht von Stückzinsen im Jahr 2010, die vor der Einführung des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbs. 2 EStG durch das JStG 2010 vereinnahmt worden waren. Der BFH sieht in der Neuregelung für diesen Veranlagungszeitraum ebenfalls keine verfassungswidrige rückwirkende, sondern eine verfassungsgemäße Vorschrift, die die bestehende Rechtslage klarstellt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46173542

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