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  • · Nachricht · § 15 EStG

    Fremdüblichkeit einer Gewinnverteilungsabrede innerhalb einer atypisch stillen Gesellschaft

    | Wird im Rahmen der Gewinnverteilungsabrede innerhalb einer atypisch stillen Gesellschaft, an der ausschließlich eine GmbH und ihr alleiniger Gesellschafter beteiligt sind, dem atypisch still Beteiligten ohne Grundlage in dem bestehenden Gesellschaftsverhältnis ein hoher Verlust zugewiesen, allein zu dem Zweck, bei ihm einen Einkommensteuererstattungsanspruch zu generieren, der wiederum in die Gesellschaft eingelegt werden soll, ist die Gewinnverteilungsabrede unangemessen und bleibt unberücksichtigt. |

     

    Hintergrund

    Begründet der Inhaber eines Handelsgewerbes ‒ wie im Streitfall ‒ an seinem gesamten Betrieb eine atypisch stille Gesellschaft, wird diese ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG behandelt. Demgemäß steht der erwirtschaftete Gewinn der Mitunternehmerschaft zu und wird auf die Mitunternehmer, also den Inhaber des Handelsgewerbes und den stillen Gesellschafter, nach den Abreden im Gesellschaftsvertrag über die stille Gesellschaft verteilt. Dabei ist steuerrechtlich der gesellschaftsvertraglich festgelegten Gewinnverteilung grundsätzlich zu folgen.

     

    Dieser Grundsatz erfährt allerdings Einschränkungen, wenn für die Gewinnverteilung nicht allein die Verhältnisse der Gesellschafter in der atypisch stillen Gesellschaft und insbesondere ihre Beiträge zum Gesellschaftszweck maßgebend sind, sondern die Verteilung von anderen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern beeinflusst ist, die ihre Grundlage nicht im stillen Gesellschaftsverhältnis haben. Dies können verwandtschaftliche, aber auch wirtschaftliche Beziehungen außerhalb des stillen Gesellschaftsverhältnisses sein. Der Einfluss, den diese Beziehungen auf die Gewinnverteilung nehmen, muss korrigiert werden. Insoweit handelt es sich nämlich um die Verwendung bereits erzielter Einkünfte, die die Zurechnung des erzielten Einkommens nicht beeinflussen kann. Da die Gewinnverteilung bei einer GmbH & atypisch Still strukturell mit derjenigen bei einer GmbH & Co. KG vergleichbar ist, gelten die von der Rechtsprechung für die Gewinnverteilung bei einer GmbH & Co. KG aufgestellten Rechtsgrundsätze bei einer atypisch stillen Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & atypisch Still entsprechend.

     

    Insbesondere dann, wenn sich der alleinige Gesellschafter einer GmbH an dieser zugleich als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt, kann die Gewinnverteilung der atypisch stillen Gesellschaft durch das Gesellschaftsverhältnis der GmbH beeinflusst sein, sodass die vertragliche Gewinnverteilung für Zwecke der Zurechnung der Einkünfte einer Korrektur bedarf. Die Korrektur der Gewinnverteilung findet im Rahmen der Verteilung des Gewinns der Mitunternehmerschaft statt.

     

    Die Angemessenheit der Gewinn- und Verlustverteilung kann nicht allein nach den Verhältnissen nur eines Wirtschaftsjahres (Veranlagungszeitraum) beurteilt werden. Sie ist zwar für den Zeitpunkt zu prüfen, in dem der Maßstab der Gewinn- und Verlustverteilung von den Gesellschaftern vereinbart worden sei. Der Beurteilung ist aber in der Regel ein längerer Zeitraum, insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden Erträge, zugrunde zu legen.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall war die Zuweisung eines Verlusts von 155.497 EUR im Rahmen der Gewinnverteilung der atypisch stillen Gesellschaft an den atypisch stillen Gesellschafter nicht angemessen. Denn die getroffene Vereinbarung orientierte sich weder an den Beteiligungsquoten der Gesellschafter der atypisch stillen Gesellschaft und noch an den sonstigen Beiträgen, die diese für die Erreichung des Gesellschaftszwecks leisteten, sondern diente allein einem Zweck, der seine Grundlage nicht im stillen Gesellschaftsverhältnis hat. Ziel der hohen Verlustzuweisung an den Gesellschafter war, dass für ihn auf diese Weise ein Einkommensteuererstattungsanspruch generiert werde sollte. Letztlich sollte dadurch seine eigene Kapitalbasis bzw. Liquidität gestärkt werden. Das so erzeugte Kapital sollte wiederum in der atypisch stillen Gesellschaft ‒ per Einlage des Einkommensteuererstattungsanspruchs ‒ eingesetzt werden. Per Saldo sollte die zusätzliche Übernahme von Mehrverlusten durch den Gesellschafter letztlich zu einer Kapitalstärkung bei der GmbH führen, die ihm als mittelbaren Alleingesellschafter der GmbH wirtschaftlich vollständig selbst zugutekommen würde.

     

    Entscheidung

    Das FG stellte heraus, dass es im Kern dem Gesellschafter darum ging, den Staat an seinen „Investitionen“ über einen von ihm selbst generierten Steuererstattungsanspruch zu beteiligen. Diese Motivation basiert jedoch nicht auf den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen des Klägers und der GmbH innerhalb der atypisch stillen Gesellschaft, wie sie fremde Dritte einer geänderten Verlustverteilung zugrunde legen würden, sondern auf betriebswirtschaftlichen Erwägungen, die ihre Grundlage gerade nicht im atypisch stillen Gesellschaftsverhältnis haben.

     

    Beachten Sie | Die Revision wurde durch das FG ausdrücklich nicht zugelassen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46112565

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