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  • · Nachricht · § 20 EStG

    Verlustberücksichtigung bei Debt-to-Equity-Swaps-Konstrukt

    | Aus der Gleichstellung der Rückzahlung mit dem Tatbestand der Veräußerung einer Kapitalforderung in § 20 Abs. 2 S. 2 EStG folgt, dass auch eine endgültig ausbleibende Rückzahlung zu einem Verlust i. S. d. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG führt. |

     

    Definition

    Ein Debt-to-Equity-Swap ist eine Transaktion, bei der Kreditforderungen gegenüber einem Schuldnerunternehmen in Eigenkapital bzw. Anteilsrechte umgewandelt werden. Damit wird der Kreditgeber zum Gesellschafter des Schuldnerunternehmens. Die ursprüngliche Forderung erlischt.

     

    Hintergrund

    Gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien. Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des ‒ zumindest wirtschaftlichen ‒ Eigentums auf einen Dritten, gegebenenfalls auch zwangsweise, etwa im Wege der Zwangsversteigerung. Eine entgeltliche Anteilsübertragung liegt auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden.

     

    Als Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 Abs. 2 S. 2 EStG). Aus der Gleichstellung der Rückzahlung mit dem Tatbestand der Veräußerung einer Kapitalforderung in § 20 Abs. 2 S. 2 EStG folgt, dass auch eine endgültig ausbleibende Rückzahlung zu einem Verlust i. S. d. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG führen kann.

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Im entschiedenen Streitfall fehlte es zwar an einer Einziehung von Aktien und ihrer Übertragung auf die Gläubiger der Aktiengesellschaft. Gleichwohl lag aber ein Rechtsträgerwechsel vor. Denn durch die Auf-null-Stellung der Aktien und den Ausschluss der Alt-Aktionäre vom Bezugsrecht für die sich anschließende Kapitalerhöhung haben die Alt-Aktionäre ‒ und damit auch der Steuerpflichtige ‒ ihre Kapitalanteile nebst der in den Aktien verbrieften Aktionärsrechte unwiederbringlich und endgültig verloren. Neue Aktien sind im Gegenzug für den Verzicht auf Forderungen ausschließlich an die oben genannten Gläubiger (Neu-Aktionäre) ausgegeben worden, die nunmehr als alleinige Rechtsträger die wirtschaftlichen Entscheidungen der Gesellschaft bestimmen und an ihren zukünftigen Gewinnen partizipieren. Im Rahmen des insolvenzrechtlichen Konstrukts des Debt-to-Equity-Swaps sind die Altaktionäre faktisch zwangsweise enteignet worden. Durch die Auf-null-Stellung der Altaktien mit anschließender, ausschließlich für einzelne Großgläubigergruppen möglicher Kapitalerhöhung bedurfte es einer Einziehung und Übertragung von Altaktien auf die Gläubiger somit gar nicht mehr.

     

    Dieses Ergebnis wurde bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch auf die im Insolvenzplanverfahren der Gesellschaft gewählte Verfahrensweise erreicht. Denn durch die Neugestaltung der Anteilseignerschaft an der Gesellschaft ist endgültig nicht mehr damit zu rechnen, dass den auf null gesetzten Aktien jemals wieder ein höherer Wert beigemessen werden wird. Denn dies könnte nur durch Stimmrechtsausübung der Neu-Aktionäre erfolgen, die daran kein wirtschaftliches Interesse haben können.

     

    Beachten Sie | Der Umstand, dass keine Bescheinigung der depotführenden Stelle über einen Veräußerungsverlust vorliegt, hindert die Anerkennung des Verlustes nicht, wenn wegen der die Bank bindenden Verwaltungsauffassung kein Verlust vorliegt und die Bescheinigung eines Verlustes durch den Steuerpflichtigen daher nicht erlangt werden kann.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46173543

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