Für Anwälte auf dem Weg in die Selbstständigkeit stellen sich bei der Kanzleigründung zahlreiche planerische und betriebswirtschaftliche Fragen, z.B. zu Businessplan, Rechtsform, Technik und Personal. Sie werden erstaunt sein, wie viele häufig gemachte Fehler sich vermeiden lassen. Wer zielgerichtet mit einem klaren Konzept eine Selbstständigkeit als Anwalt anstrebt, meistert die Hürden, die in der Praxis auftauchen, mit Bravour.
Tablets und Smartphones sind geliebte Arbeitsmittel des Anwalts. Zuverlässige Apps, die den mobilen Zugriff auf Gesetze, Datenbanken, Akten oder andere nützliche Daten ermöglichen, vereinfachen die Arbeit.
In dem beruflichen Netzwerk XING können Sie fachspezifischen Gruppen beitreten, die nützliche Informationen bieten, und Kontakte herstellen. Suchen Sie vor allem lokale Stammtische oder Gesprächsrunden und geben Sie ...
Stehen die wesentlichen vertraglichen Inhalte des Kanzleimietvertrags fest, hängt sein Erfolg noch von der Situation des Vertragsabschlusses ab. Aus Sicht des mietenden Rechtsanwalts ist es vor allem von Bedeutung, alle relevanten Tatsachen über das Mietobjekt und dessen Kostenstruktur zu erfahren. Dass er danach gezielt fragen sollte, versteht sich von selbst. Aber ist der Vermieter auch von sich aus zur Aufklärung über derartige Umstände verpflichtet, wenn die Fragen (irrtümlich) unterbleiben?
Die in einem anwaltlichen Schriftsatz aufgestellte Aussage, der gegnerische Rechtsanwalt begehe „gewerblich Prozessbetrug“ und sei ein „Meisterbetrüger“, stellt eine verfahrensrechtlich nicht privilegierte, ...
Anwälte aus der Europäischen Union dürfen sich aussuchen, in welchem Mitgliedstaat sie ihre Berufsbezeichnung erwerben und in welchem sie dann in diesem Beruf arbeiten möchten. Das hat der EuGH schon am 17.7.
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Ein einheitliches Mietverhältnis über Wohn- und Geschäftsräume ist zwingend entweder als Wohnraummietverhältnis oder als Mietverhältnis über andere Räume zu bewerten. Für die rechtliche Einordnung ist entscheidend, welche Nutzungsart nach den getroffenen Vereinbarungen überwiegt. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei der Tatrichter beim Fehlen ausdrücklicher Abreden auf Indizien zurückgreifen kann (BGH 9.7.14, VIII ZR 376/13, Abruf-Nr. 142468 ).