Kündigt ein ArbG aus betrieblichen Gründen, ist diese Kündigung unwirksam, wenn im Kündigungszeitpunkt die Möglichkeit zu einer Weiterbeschäftigung des ArbN innerhalb des Beschäftigungsbetriebs oder innerhalb des Unternehmens besteht. Diese in § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG geregelte Schranke gilt unabhängig von einem Widerspruch des Betriebsrats.
1. Auch ein nach seinem zeitlichen Umfang erheblicher Verstoß gegen das Verbot der privaten Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses und das Herunterladen pornografischen Materials in erheblichem Umfang schaffen ...
Die Kündigung während der Probezeit bedarf nicht der sozialen Rechtfertigung, wenn die sechsmonatige Wartezeit für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Auch eine Probezeitkündigung nach einem schweren Arbeitsunfall ist nicht sitten- oder treuwidrig, wenn der ArbN hierfür keine über den Arbeitsunfall selbst hinausgehenden Tatsachen darlegt (LAG Düsseldorf 15.10.12, 14 Sa 1186/12, Abruf-Nr. 130181 ).
1. Nach dem Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gehört es zum Erziehungsauftrag einer Grundschullehrerin, die Schüler zur Achtung der Würde des Menschen, zur Selbstbestimmung, zur Anerkennung und Bindung an ...
1. Läuft eine unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierarchieebene bzw. die Streichung eines Einzelarbeitsplatzes hinaus, die mit einer Umverteilung der bisher von dem oder den betroffenen ArbN ...
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