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  • · Fachbeitrag · Betriebsbedingte Kündigung/Interessenausgleich

    Anforderungen an die Auskunftspflicht des ArbG zur Sozialauswahl (Schlecker-Märkte)

    • 1. Wenn der betroffene ArbN die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl rügt und zu näheren Darlegungen aufgrund fehlender Informationen nicht in der Lage ist, muss ihm der ArbG nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG die Gründe der Sozialauswahl mitteilen. Dabei hat der ArbG im Kündigungsschutzrechtsstreit substanziiert die herangezogenen Auswahlkriterien, deren Gewichtung zueinander und die Namen der ArbN vorzutragen, die nach Ansicht des ArbG in die Sozialauswahl einzubeziehen waren.
    • 2. Werden die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, so wird die Behauptung des ArbN, die Sozialauswahl sei fehlerhaft, nicht substanziiert bestritten und gilt damit nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

    (Arbeitsgericht Heilbronn 21.6.12, 8 Ca 71/12, Abruf-Nr. 123030).

    Sachverhalt

    Die vormalige ArbG der ArbN, die Fa. A. Sch. beschäftigte bundesweit etwa 24.200 ArbN in zahlreichen Drogeriemarktfilialen. Das Bundesgebiet ist durch einen Haus-TV vom 7.4.95 in 327 Betriebsratsbezirke aufgeteilt. In 175 dieser Bezirke sind örtliche Betriebsräte gewählt. Mit Beschluss vom 28.3.12 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter eingesetzt.

     

    Am gleichen Tag schloss der Insolvenzverwalter mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, der neben anderen Maßnahmen die Schließung von 2.200 Filialen der Insolvenzschuldnerin und der Fa. Sch. XL GmbH, die personelle Restrukturierung der verbleibenden Filialen und den Abbau von 7.784 ArbN im Filialbereich der Insolvenzschuldnerin und weiteren 1.005 ArbN der Sch. XL GmbH vorsieht. Dem Interessenausgleich ist eine umfangreiche Namensliste angefügt, auf der die Namen der zu kündigenden ArbN, getrennt nach Betriebsratsbezirken, aufgeführt sind und die auch den Namen der klagenden ArbN enthält. Weitere Informationen lassen sich dem Interessenausgleich nebst Namensliste nicht entnehmen.