1. Die Entwendung von Zigaretten aus dem Warenbestand des ArbG kann auch bei längerer Beschäftigungsdauer der ArbN eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. 2. Das Beweismaterial, das aus einer verdeckten Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze gewonnen wird, unterliegt nicht bereits deshalb einem prozessualen Beweisverwertungsverbots, weil es unter Verstoß gegen § 6b Abs. 2 BDSG gewonnen wurde. 3. Das Interesse an der Verwertung der einschlägigen Daten und Erkenntnisse aus einer ...
Die Mitgliedschaft in und Aktivitäten für die NPD oder ihre Jugendorganisation (JN) stehen regelmäßig nicht schon als solche einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst entgegen. Allerdings dürfen auch ...
1. Wenn der betroffene ArbN die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl rügt und zu näheren Darlegungen aufgrund fehlender Informationen nicht in der Lage ist, muss ihm der ArbG nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG die Gründe der ...
1. Geänderte Arbeitsbedingungen nach § 2 S. 1, § 4 S. 2 KSchG sind solche, die der ArbG nicht durch Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 S. 1 GewO durchsetzen kann. Letztere halten sich im Rahmen der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen und es bedarf keiner „Änderung von Arbeitsbedingungen“ nach § 2 S. 1 KSchG. 2. Eine Kündigungsschutzklage nach § 4 S. 2 KSchG ist unbegründet, wenn der ArbG nach den bestehenden Vertragsbedingungen im Rahmen der Ausübung seines Weisungsrechts rechtlich in der ...
Gerade für den noch jungen Prozessvertreter im Arbeitsrecht ist die richtige Antragstellung in der Praxis oft schwierig. Denn im ungünstigsten Fall wird trotz der Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO ein falsch ...
1.Ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht gegeben, wenn außer- oder innerbetriebliche Umstände nicht zur dauerhaften Reduzierung des betrieblichen ...
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Eine heimliche Übertragung einer Betriebsratssitzung durch ein Mitglied an Dritte ist als gleichzeitige Amtspflichts- und Arbeitsvertragsverletzung grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses darzustellen. Zu diesem Ergebnis kam das LAG Baden-Württemberg (9.9.11, 17 Sa 16/11, Abruf-Nr. 122572 ).