Eine betriebsbedingte außerordentliche Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist, die der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht, kann im Fall der ordentlichen Unkündbarkeit des ArbN und Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten für den ArbN insgesamt in Betracht kommen. Ein hierfür stets erforderlicher wichtiger Grund liegt aber nicht bereits in einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder der drohenden Insolvenz des ArbG, da dieser das wirtschaftliche Risiko zu tragen hat (BAG 24.1.13, 2 AZR 453/11, ...
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden und das Enddatum der Kündigungsfrist erkennen lassen. Hierfür ist der Hinweis auf gesetzliche Fristen ausreichend, wenn so ...
Bei einer Kündigung durch einen vollmachtlosen Vertreter des ArbG, die aber der Schriftform der § 623, § 126 Abs. 1 BGB genügt, beginnt die Klagefrist nach § 4 KSchG erst mit Zugang der Genehmigung der Kündigung ...
Die Bewertung eines bestimmten Verhaltens eines ArbN durch die Strafverfolgungsbehörden ist für die kündigungsrechtliche Beurteilung durch die Arbeitsgerichte nicht maßgeblich. Der ArbG, der die Kündigung auf einen dringenden Tatverdacht stützt, muss Tatsachen vortragen, die den Schluss hierauf zulassen. Dabei kann er sich auf Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsbehörden stützen, muss diese aber – zumindest durch konkrete Inbezugnahme – als eigene Behauptungen vortragen (BAG 25.10.12, 2 AZR ...
1.An eine Kündigung, die auf bestehende Alkoholsucht des ArbN gestützt wird, sind grundsätzlich die Maßstäbe der krankheitsbedingten Kündigung anzulegen. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur ausnahmsweise ...
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Mit einer Bestandsschutzklage wahrt der ArbN die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für alle vom Ausgang des Bestandsschutzverfahrens abhängigen Ansprüche, ohne dass er Zahlungsansprüche beziffern muss. Diese Ansprüche müssen weder ausdr ücklich bezeichnet noch beziffert werden. Zugleich macht er mit einer solchen Bestandsschutzklage die vom Rechtsstreit abhängigen Ansprüche im Sinne der zweiten Stufe einer Ausschlussfrist „gerichtlich geltend“ (BAG 19.9.12, 5 AZR 627/11, Abruf-Nr. 130894 ...