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  • · Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung

    Kündigung wegen außerdienstlicher Aktivitäten für die NPD

    von Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, Prof. Dr. Jesgarzewski & KollegenRechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen

    Die Mitgliedschaft in und Aktivitäten für die NPD oder ihre Jugendorganisation (JN) stehen regelmäßig nicht schon als solche einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst entgegen. Allerdings dürfen auch Beschäftigte, die keiner „gesteigerten“, beamtenähnlichen Loyalitätspflicht unterliegen, nicht darauf aus sein, den Staat oder die Verfassung und deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen (BAG 6.9.12, 2 AZR 372/11, Abruf-Nr. 123032).

    Sachverhalt

    A, ArbN der Finanzverwaltung des Bundeslandes X, war außerdienstlich für die NPD und deren Jugendorganisation JN (Junge Nationalisten) aktiv. U.a. verschickte A Aufrufe zur Teilnahme an Veranstaltungen unterschiedlicher Art. Darunter auch einen Aufruf für eine Demonstration unter dem Motto „17. Juni - Ein Volk steht auf und kämpft sich frei - Zeit einen neuen Aufstand zu wagen!“. Im Aufruftext wird formuliert, dass die BRD Angst davor haben könne, dass das Volk aufstehe und sich freikämpfe, sich gegen den volksverratenden Staat erhebe und bei der bürgerlichen Revolution diesmal Tote bei den etablierten Meinungsdiktatoren zu verzeichnen wären. Der ArbG hat deshalb eine ordentliche Kündigung gegenüber A ausgesprochen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das BAG hat die Kündigung bestätigt. Zwar reiche eine Mitgliedschaft in der NPD oder JN für sich genommen als Kündigungsgrund nicht aus. Eine Kündigung sei jedoch gerechtfertigt, wenn Beschäftigte des öffentlichen Dienstes die Verfassung und deren Organe beschimpfen, verächtlich machen oder deren Beseitigung fordern. Dies gelte auch für außerdienstliche Tätigkeiten. In den konkreten Tätigkeiten des ArbN liege ein Aufruf zu einem gewaltsamen Umsturz, sodass nicht einmal ein Mindestmaß an Verfassungstreue erkennbar sei. A habe sich den Inhalt des Aufrufs zumindest durch dessen Weiterverbreitung zu eigen gemacht. Dem ständen auch grundrechtlich geschützte Positionen aus Art. 5 und 12 GG nicht entgegen.

     

    Praxishinweis

    Der Ausspruch einer Kündigung wegen parteipolitischer Handlungen außerhalb der Arbeitszeit bedarf einer sorgfältigen Einzelfallabwägung, da der private Bereich nur ausnahmsweise in Bezug zur vertraglichen Tätigkeit steht. Erforderlich ist ein konkreter Verstoß gegen die Interessen des ArbG, der sich nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Im Einzelfall kann die private Handlung auch die fehlende Eignung des ArbN für die vertragliche Tätigkeit rechtfertigen. Eine Parteimitgliedschaft reicht dafür ebenso wenig wie die Übernahme von Parteiämtern. Das außerdienstliche Verhalten muss in Bezug zum ArbG stehen. Eine Übertragung auf private ArbG ist nicht möglich.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 185 | ID 35932220