Hat das Berufungsgericht die Sache einem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen und ergibt sich danach aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, muss der Einzelrichter gemäß § 526 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO die Sache dem vollbesetzten Spruchkörper zur Übernahme vorlegen und dieser sie nach § 526 Abs. 2 S. 2 ZPO übernehmen.
Um die Auslegung von Versicherungsbedingungen bei einer Auslandsreisekrankenversicherung ging es in einem Verfahren vor dem KG. Strittig war der Beginn einer zeitlichen Begrenzung des Versicherungsschutzes.
Erklärt der Versicherungsvertreter bei Vertragsabschluss, der VN werde bei einem Burnout eine Rente erhalten, obwohl dies nicht den vereinbarten Bedingungen der Existenzschutzversicherung entspricht, liegt ein ...
In der Kaskoversicherung mit Werkstattbindung gibt es je nach Versicherungsgesellschaft und Vertrag verschiedene Varianten der Sanktionierung, wenn der VN sich nicht an die Werkstattbindung hält. Ist eine ...
Eine Risikolebensversicherung dient dem Zweck, im Todesfall die Hinterbliebenen abzusichern. Sinnvoll ist dies z. B. bei einem noch offenen Immobilienkredit, oder wenn der VN den Hauptanteil zum Familieneinkommen ...
Ein Mietfahrzeug wird vermietet. Eine Nutzung durch andere Personen als die Mieterin wird nicht vereinbart. Der Sohn und Hausgenosse der Mieterin, der eine Fahrerlaubnis auf Probe hat, wäre auch als weiterer Nutzer ...
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Beansprucht der VN Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit er an der Leistungsprüfung
mitwirken muss. Verweigert er die Mitwirkung zu Unrecht, werden seine Ansprüche nicht fällig mit der Folge, dass der VR nicht leisten muss. Demgegenüber kann ein rechtswidriges Mitwirkungsverlangen des VR zur
sofortigen Fälligkeit der beanspruchten Leistungen führen. Das hat nun das LG Berlin in einem bemerkenswerten Urteil entschieden. VK stellt Ihnen die ...