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  • · Fachbeitrag · Hausratversicherung

    Die „erweiterte Schlüsselklausel“ in der Hausratversicherung ist wirksam

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    | Die sogenannte „erweiterte Schlüsselklausel“ in der Hausratversicherung (hier: § 28 Nr. 4 Buchst. a), 4. Spiegelstrich GWW 2014), wonach ein Einbruchdiebstahl auch dann vorliegt, wenn der Täter in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat, unterfällt als primäre Leistungsbeschreibung gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle und verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. So entschied es der BGH. |

     

    Sachverhalt

    Der VN verlangt Leistungen aus einer beim VR gehaltenen Hausratversicherung, der die GWW 2014 zugrunde liegen. Diese bestimmen in ihrem Teil B Abschnitt I auszugsweise:

     

    • GWW 2014 Teil B Abschnitt I

    § 27: Welche Gefahren und Schäden sind versichert?

    Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

    • 1. …
    • 2. Einbruchdiebstahl, …
    • zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen (Sachschutz)…

     

    § 28: Wie sind die versicherten Gefahren definiert, und wie weit geht der Versicherungsschutz?

    ...

    • 4. Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus
      • a) Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Täter
      • in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist. Der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind;
      • in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;
      • in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt oder dort ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl oder Raub an sich gebracht hat;
      • in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat;
      • aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte. ...