Das OLG Oldenburg hat Ende 2013 einen Kfz-Haftpflichtversicherer verdonnert, einer bei einem Unfall verletzten Frau den Schaden aus dem Jahr 1996 zu ersetzen. Der Versicherer hatte seinerzeit seine Schadenersatzpflicht anerkannt, und eine zwischenzeitlich geschlossene Abfindungsvereinbarung hatte die dreißigjährige Verjährungsfrist nicht eingeschränkt. Denn das Anerkenntnis des Versicherers hatte eine besondere Wirkung.
Genuss pur: An schönen Sommertagen eine Spritztour im offenen Cabriolet. Doch irgendwann endet die Fahrt, und das Auto muss geparkt werden. Damit der Zweisitzer nicht zur leichten Beute für Diebe wird, rät die ...
Viele Cabrio-, Wohnmobil- und Motorradfahrer dürfen ab morgen wieder starten. Die meisten Saisonkennzeichen gelten ab dem 1. April 2014. Die Gültigkeit dieses Kennzeichens ist auf einen bestimmten Zeitraum (mindestens ...
Beschädigt der VN seinen Pkw beim Ausparken rückwärtsfahrend an einer Säule und bei nochmaligem Rückwärtsfahren dort ein zweites Mal, liegt ein einheitlicher Versicherungsfall vor (AG Traunstein 27.11.13, 311 C 1104/13, Abruf-Nr. 140089. )
Vom 1. März 2013 an dürfen Mofas und Mopeds nur noch mit schwarzem Kennzeichen fahren. Die grünen Nummernschilder verlieren ihre Gültigkeit. Wer dann noch mit grünem statt schwarzem Kennzeichen fährt, hat keinen ...
Übermütige Jecken, bunte Motivwagen, fliegende Kamellen: In der fünften Jahreszeit schlängeln sich Karnevalsumzüge durch viele Städte – und so manches parkende Auto hat hinterher Dellen und Kratzer.
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Die Schilderung des „äußeren Bildes“ eines Fahrzeugdiebstahls (Abstellen und Nichtwiederauffinden) erfordert grundsätzlich nur die Wiedergabe eines einfachen, nicht komplexen Sachverhalts. Treten bei Angaben zu einer sehr überschaubaren Sachlage nicht durch Erinnerungsschwächen zu erklärende Widersprüche auf, sind diese in besonderem Maße zu gewichten (OLG Köln 16.7.13, 9 U 30/13, Abruf-Nr. 140307 ).