Bleibt ein Grillhähnchen-Verkaufswagen beim Vorbeifahren an einer
Hausecke hängen, weil sich die seitliche Verkaufsklappe während der Vorbeifahrt geöffnet hat, handelt es sich um ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis im Sinne von A.2.3.2 AKB 2008, also um einen Unfall im Sinne der Vollkaskoversicherung.
Die meisten Kfz-Kaskoverträge sehen ein Abtretungsverbot vor. Dieses ist z. B. in A.2.14.4. AKB enthalten. Dass dieses Abtretungsverbot ernst zu nehmen ist, zeigt eine Entscheidung des OLG Stuttgart.
Ist die Direktklage eines Dritten gegen den VR und den Fahrer rechtskräftig abgewiesen worden, ist eine Klage gegen den Halter gemäß § 124 Abs. 1 VVG dann ausgeschlossen, wenn der VR zumindest auch wegen der ...
Ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen einem Kraftfahrzeugbrand und dem Betriebsvorgang eines Fahrzeugs liegt jedenfalls vor, wenn dieses noch ca. zwei Stunden vor dem Brand gefahren wurde.
Im internationalen Fernverkehr sind oft „gemischte“ Kombinationen
unterwegs, z. B. eine in Deutschland zugelassene Zugmaschine und ein in der Tschechischen Republik zugelassener Anhänger. Entsprechend gibt es ...
Bietet der vom Kasko-VR gefundene potenzielle Restwertkäufer in der Weise, dass er sowohl einen Netto- als auch einen Bruttobetrag nennt, ist per Auslegung zu ermitteln, welchen Betrag er einem nicht zum Vorsteuerabzug ...
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Wenn es beim Kaskoschaden auf eine Abrechnung „Wiederbeschaffungswert minus Restwert“ hinausläuft, der VN aber in Eigenregie repariert und das Fahrzeug behält, darf auch beim Kaskoschaden nur ein lokal ermittelter Restwert in Abzug gebracht werden.