Bei einer Lebensversicherung wird häufig ein Bezugsberechtigter für den Todesfall bestimmt. Der Bezugsberechtigte erwirbt beim Tod der versicherten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den VR. Der VN kann den Bezugsberechtigten durch eine Erklärung gegenüber dem VR ändern (§ 159 Abs. 1 VVG). Diese Erklärung bedarf nach den Versicherungsbedingungen der Schriftform. Es genügt daher, wenn der VN einen Brief an den VR schreibt, in dem er den neuen Bezugsberechtigten benennt.
Bei mehreren VN und/oder bei verschiedenen versicherten Interessen, ist zu fragen, welche Rechtsfolge die Obliegenheitsverletzung eines VN für
einen anderen VN oder für einen (nicht mit jenem VN identischen) ...
Jeden Monat entscheiden deutsche Gerichte Hunderte von Streitigkeiten zwischen VN und VR. Hier finden Sie die Quintessenz der wichtigsten Urteile und Beschlüsse von A bis Z – sortiert nach Personen- und Sachversicherung.
Das VVG enthält Verhaltensnormen für „den VN“. Es erwähnt zudem den Vertreter des VN (§ 20), den Bezugsberechtigten (§§ 30 f.) sowie Versicherte und versicherte Personen (§§ 47, 156, 179, 193).
Auch wenn der VN gegenüber dem Vorwurf unvollständiger Gesundheitsangaben vor Vertragsschluss „Vergessen“ einwendet, dürfte die Beweislast beim VR bleiben. Der VN kann sich jedoch nicht mit Erfolg darauf berufen, ...
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Zwischen den Beteiligten des selbstständigen Beweisverfahrens wirkt die in diesem Rahmen vorgezogene Beweisaufnahme wie eine unmittelbar im anschließenden Hauptsacheverfahren selbst durchgeführte Beweiserhebung. Die Beweiserhebung des selbstständigen Beweisverfahrens wird deshalb im Hauptsacheprozess verwertet, als sei sie vor dem Prozessgericht selbst erfolgt.