Die täglichen beA-Funktionen sind inzwischen zwar Routine geworden. Dennoch gibt es in der Praxis immer wieder Fragen oder Fehlermeldungen. Vor allem ergeben sich Unsicherheiten aus der täglichen Handhabung und dem unterschiedlichen Umgang der Gerichte mit der elektronischen Post. Neuigkeiten gibt es zum Kartentausch und zum Gesellschaftspostfach. Die Expertin Ilona Cosack gibt inhaltlichen Input sowie praktische Tipps zu der aktuellen beA-Version und hilft bei der Bearbeitung Ihrer Fragen (Einzelheiten und ...
Nach Trennung und Scheidung entsteht oft Streit um den Ausgleich gemeinsamer Schulden. Auch reut den Schenker oft seine „Großzügigkeit“. Er fragt sich, ob er für die Zahlungen einen Ausgleich verlangen und seine ...
Der Wettbewerbsdruck auf die Anwaltschaft hat sich u. a. durch das Rechtsdienstleistungsgesetz weiter verschärft. Wer jetzt nicht reagiert, wird erhebliche Honorareinbußen hinnehmen müssen. Wir helfen Ihnen bei der Öffentlichkeitsarbeit!
Immer mehr Zahnärzte und Ärzte berichten über aggressives Verhalten von Patienten in Praxen, Kliniken und Notfallambulanzen. Gleiches gilt auch für Mandanten bei Rechtsanwälten. Gerade bei längeren Wartezeiten ...
Eine Bezugsrechtsbestimmung, welche die vorhandenen Kinder zu
gleichen Teilen als Bezugsberechtigte bestimmt, beinhaltet für den Fall des Vorversterbens eines Kindes in der Regel die Bestimmung einer ...
Kompakt-Wegweiser: das beA in der Zwangsvollstreckung
Die Regeln zur beA-Nutzung in der Zwangsvollstreckung sind alles andere als klar. Schutz vor ärgerlichen Fehlern bietet Ihnen die Sonderausgabe von VE Vollstreckung effektiv: Auf 5 kompakten Seiten erhalten Sie klare Handlungsempfehlungen und konkrete Beispiele speziell für die Zwangsvollstreckung.
24. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 30.09.2022
Bringen Sie Ihr Beratungswissen an nur einem Tag auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren. Jetzt auch digital teilnehmen!
Mit der Übernahme eines Lebensversicherungsvertrags geht auch das Recht zum Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F. auf den neuen VN über. Wurde der ursprüngliche VN bei Abschluss des Vertrags nicht ordnungsgemäß
belehrt, kann sich der VR auch gegenüber dem neuen VN nicht auf einen Ablauf der Widerspruchsfrist berufen.