Wir haben getüftelt, ausprobiert, Ideen sondiert – jetzt geht es „App“: Die RENOapp, der neueste Clou von RENOkompakt und VE, steht jetzt kostenlos zum Download bereit.
Der atypisch stille Gesellschafter einer GmbH & Co. KG steht mit seinen Ansprüchen wirtschaftlich dem Gläubiger eines Gesellschafterdarlehens insolvenzrechtlich gleich, wenn in einer Gesamtbetrachtung seine ...
Sicher kennen Sie bereits unsere ersten drei Vollstreckungs-Videos auf YouTube. Falls nicht: Ganz neu ist der vierte Fall von Ina, der findigen Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten. Auch dieser Fall basiert wieder ...
Eine Klausel in einer notariellen Urkunde, mit der sich der Erwerber einer Eigentumswohnung „wegen etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen“ der Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterwirft, genügt nicht den Anforderungen des Konkretisierungsgebots (BGH 5.9.12, VII ZB 55/11, Abruf-Nr. 123011 ).
Heute berichten wir über einen Fall unserer Leserin Katy Klöß, Rechtsfachwirtin, Dresden. Sie nutzte erfolgreich die Eitelkeit des Schuldners für einen „Überraschungsangriff“.
Der Insolvenzverwalter hat zur Abwehr unberechtigter Vergütungsforderungen die Beschwerdebefugnis bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, eines früheren abgewählten oder entlassenen ...
Zahlungsvereinbarungen: Diese Rechtsrisiken drohen jetzt!
Am 20.11.2026 wird die EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge umgesetzt. Sind Ratenzahlungsvereinbarungen damit als Verbraucherkredit zu behandeln? FMP Forderungsmanagement professionell ordnet die neue Rechtslage für Sie ein und zeigt, wie Sie Beratungsrisiken minimieren.
Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Was gilt jetzt?
Am 01.10. tritt das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung in Kraft. VE Vollstreckung effektiv zeigt Ihnen in einer neuen Sonderausgabe, was die neuen Regeln für die Vollstreckungspraxis bedeuten – mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und konkreten Beispielen.
28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.
Der Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 4 InsO reicht so weit wie der Versagungsgrund des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Entsprechend § 296 Abs. 1 S. 1 InsO kann die Stundung nach § 4c Nr. 4 InsO nur aufgehoben werden, wenn der Schuldner es schuldhaft unterlassen hat, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen.