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  • · Fachbeitrag · Leser-Erfahrungsaustausch

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    Heute berichten wir über einen Fall unserer Leserin Katy Klöß, Rechtsfachwirtin, Dresden. Sie nutzte erfolgreich die Eitelkeit des Schuldners für einen „Überraschungsangriff“.

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Zugriff auf dem Sommerfest

    Gläubigerin G. hatte gegen Schuldner S. titulierte Forderungen von ca. 50.000 EUR. Schon zehn Jahre vollstreckte G. erfolglos gegen S., der regelmäßig alle drei Jahre die eidesstattliche Versicherung abgeben musste. Vermögenswerte waren nie vorhanden. In der letzten e.V. gab S. jedoch an, bei einer Immobilienfirma tätig zu sein und ca. 600 EUR netto monatlich zu verdienen. Unsere Leserin konnte recherchieren, dass die Ehefrau des S., die E., Geschäftsführerin und Gesellschafterin dieser Firma war. Außerdem wurde S. häufig mit einem Ferrari in der Stadt gesehen. Überprüfungen hatten ergeben, dass dieses Fahrzeug auf die Firma der E. angemeldet war.

    Zufällig wurde unsere Leserin auf einen Artikel in der bekannten Zeitschrift FOCUS aufmerksam. Dort prahlte S., dass die Geschäfte mit dem Vertrieb von Luxusimmobilien super laufen und er der E. bereits für je 6.000 EUR zwei Mal die Brüste habe vergrößern lassen. Außerdem habe er sich selbst ein großes Anwesen von 2.000 m2 in bester Lage mit einer prächtigen Villa gekauft. Er plane viele Garagen, weiße Säulen - „wie bei Dieter Bohlen“.

    Wie unsere Leserin jedoch ermitteln konnte, hatte nicht der S., sondern E. das Anwesen gekauft. Über Gewerbeauskünfte konnte ermittelt werden, dass E. von Beruf Kosmetikerin ist und noch nie mit der Immobilienbranche zu tun hatte. Der S. dagegen war schon seit Jahren im Immobilienbereich tätig und hatte durch sein Verkaufstalent zahlreiche lukrative Geschäfte abgeschlossen. Es lag auf der Hand, dass S. verschleierte Einkünfte hatte.

    Doch es nützte ihm nichts: Jedes Jahr fand in D. ein großes Sommerfest auf Schloss A. statt, das für Treffen der „Schönen und Reichen“ aus der Umgebung bekannt war. Anhand der Fotos auf der Homepage des Veranstalters ermittelte unsere Leserin, dass S. dort schon letztes Jahr mit E. zugegen war. Es lag also auf der Hand, dass er wieder dabei sein würde. Unsere Leserin beauftragte Gerichtsvollzieher X., der eine Taschenpfändung an diesem Abend bei S. vornehmen sollte, da S. sicherlich mit reichlich Bargeld auf die Veranstaltung gehen werde. Der X. stand auf Abruf bereit, weil erst zu prüfen war, ob S. tatsächlich zur Sommerparty käme.

    S. erschien in Begleitung von E. und hatte sogar einen VIP-Platz ergattert. Unsere Leserin konfrontierte ihn vor seinen Geschäftspartnern, dass vor dem VIP-Zelt der X. stehe und die Pfändung durchführen werde. Sofort lenkte S. ein und bat um gütliche Regelung. Schon am nächsten Tag zahlte er.

    Schildern auch Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR.

     

    Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 200 | ID 29602630