Ab dem 1.1.13 nehmen die Zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder ihre Arbeit auf. Deren Adressen sind nicht immer mit denen der zugehörigen Amtsgerichte identisch.
Nach einer internen Auskunft des Direktors des Zentralen Vollstreckungsgerichts in Bayern vom 16.10.12 werden bei Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis voraussichtlich pro Datensatz 4,50 EUR fällig.
Die für eine Vorpfändung zur Vollstreckung eines Zahlungsurteils anfallende Gebühr nach Nr. 3309 RVG VV kann gemäß § 11 RVG durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden (LG Freiburg 2.5.12, 3 T 25/12).
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Eine Klausel in einer notariellen Urkunde, mit der sich der Erwerber einer Eigentumswohnung „wegen etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen“ der Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterwirft, genügt nicht den Anforderungen des Konkretisierungsgebots (BGH 5.9.12, VII ZB 55/11, Abruf-Nr. 123011 ).