Selbst wenn der Schuldner die Vermögensauskunft vollständig abgibt, muss dem Gläubigerantragauf Einholung von Drittauskünfte uneingeschränkt nachgekommen werden (AG Hamburg 12.8.14, 29a M 855/14).
Soweit es für den Inhalt der mietvertraglichen Rechte und Pflichten zwischen Erwerber und Mieter auf den Beginn des Mietverhältnisses ankommt, ist auf den Beginn des ursprünglichen Mietverhältnisses zwischen ...
Der Anschlag auf das Satiremagazin „Charlie Hebdo“ hat uns sehr erschüttert. Wir stehen als Teil der Medienbranche für Freiheit und Toleranz und natürlich für die Pressefreiheit.
Die Entscheidung des BVerfG vom 17.12.14 sorgt für Handlungsbedarf: Die Befreiung vom Lohnsummentest für kleinere Unternehmen soll gekippt, die Verschonung von großen Unternehmensvermögen beschränkt und Verwaltungsvermögen nicht mehr bzw. nicht wie bisher begünstigt sein.
Der auf Grund des Urteils vollstreckbare Betrag, der die Bemessungsgrundlage für die Sicherheit nach § 711 S. 2 in Verbindung mit § 709 S. 2 ZPO ist, umfasst neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen.
Der BGH hat jetzt die Frage geklärt, was genau unter dem Umfang des vollstreckbaren Betrags nach § 709 S. 2, § 711 S. 2 ZPO zu verstehen ist (13.11.14, VII ZB 16/13, Abruf-Nr. 173669).
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Die Gebühr für die gütliche Einigung nach KV 207 zu § 9 GvKostG entsteht auch, wenn der Gerichtsvollzieher ohne ausdrücklichen Auftrag eine Einigung lediglich versucht, es sei denn, sie wird bei einem gleichzeitigen Pfändungs- und Vermögensauskunftsantrag versucht (AG Achern 25.6.14, M 399/14, bestätigt durch LG Baden-Baden 2.9.14, 2 Z 44/14).