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  • · Fachbeitrag · Kontenpfändung

    P-Kontopfändung vs. Insolvenz: Aufleben der Pfändung nach Verfahrensaufhebung?

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In der Praxis immer wieder ein Problem: Der Gläubiger pfändet wirksam vor Insolvenzeröffnung, also außerhalb des krisenhaften Dreimonatszeitraums vor Insolvenzantragstellung, in die Bankverbindung des Schuldners. Dieser führt bei der Bank ein P-Konto. Es stellt sich die Frage, ob die Pfändung nach einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auflebt und der Gläubiger hieraus Ansprüche realisieren kann. |

    1. Grundsatz: Wirksame Pfändung bleibt bestehen

    Beim normalen Girokonto bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Erlöschen des Kontos (vgl. §§ 115, 116 InsO). Dies gilt beim P-Konto aber gerade nicht (§ 36 Abs. 1 InsO, § 850k ZPO; LG Verden 19.9.13, 4 S 3/13, InsBüro 14, 36). Allerdings geht mit Insolvenzeröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bezüglich der Insolvenzmasse (§ 35 InsO) auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Folge: Wird der Freibetrag des Schuldners auf dem P-Konto überschritten, steht der überschießende Betrag der Insolvenzmasse zu.

     

    PRAXISHINWEIS | Dass eine vorinsolvenzrechtlich rechtzeitig ausgebrachte Pfändung wirksam bleibt, hat der BGH bereits zum Arbeitseinkommen entschieden (BGH VE 11, 99). Hierbei ging er davon aus, dass das Pfändungspfandrecht im eröffneten Insolvenzverfahren nur so weit und so lange unwirksam ist, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen. Eine Aufhebung des (rechtzeitigen) PfÜB kommt daher nicht in Betracht, weil dies dem Gläubiger den erlangten Rangvorteil für die Zukunft gänzlich nimmt. Daher lastet die Beschlagnahme des Pfandrechts weiterhin auf dem P-Konto. Insofern gilt es, die folgenden unterschiedlichen Verfahrensstadien zu beachten.