Die Entscheidung des BVerfG vom 17.12.14 sorgt für Handlungsbedarf: Die Befreiung vom Lohnsummentest für kleinere Unternehmen soll gekippt, die Verschonung von großen Unternehmensvermögen beschränkt und Verwaltungsvermögen nicht mehr bzw. nicht wie bisher begünstigt sein.
Der auf Grund des Urteils vollstreckbare Betrag, der die Bemessungsgrundlage für die Sicherheit nach § 711 S. 2 in Verbindung mit § 709 S. 2 ZPO ist, umfasst neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen.
Der BGH hat jetzt die Frage geklärt, was genau unter dem Umfang des vollstreckbaren Betrags nach § 709 S. 2, § 711 S. 2 ZPO zu verstehen ist (13.11.14, VII ZB 16/13, Abruf-Nr. 173669).
Die Gebühr für die gütliche Einigung nach KV 207 zu § 9 GvKostG entsteht auch, wenn der Gerichtsvollzieher ohne ausdrücklichen Auftrag eine Einigung lediglich versucht, es sei denn, sie wird bei einem gleichzeitigen Pfändungs- und Vermögensauskunftsantrag versucht (AG Achern 25.6.14, M 399/14, bestätigt durch LG Baden-Baden 2.9.14, 2 Z 44/14).
Selbst wenn der Schuldner die Vermögensauskunft volltändig abgibt, muss dem Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittschuldnerauskünften uneingeschränkt nachgekommen werden (AG Hamburg 12.8.14, 29a M 855/14).
Der Gläubiger ist hinsichtlich der Zustellungskosten für den Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 788 ZPO vorschusspflichtig. Die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses darf von der Zahlung des Vorschusses ...
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1. Dafür, ob eine in die Mieträume eingebrachte Sache dem Vermieterpfandrecht des Erwerbers unterfällt, kommt es auf den Zeitpunkt der Einbringung der Sache in die Mieträume an. Eine Sicherungsübereignung der Sache ...