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  • · Fachbeitrag · Zuständigkeit

    Arbeitslosengeld II: Wenn die Nachzahlung auf das P-Konto eingeht

    | Wird rückwirkend Arbeitslosengeld II für mehrere Monate bewilligt und auf ein P-Konto nach § 850k ZPO gemäß § 42 SGB II überwiesen, kann der Schuldner Pfändungsschutz beim Vollstreckungsgericht am AG suchen. Der Sozialrechtsweg ist hierfür nicht gegeben. Das hat das Bay. LSG entschieden (9.1.15, L 7 AS 846/14 B ER). |

     

    Des Weiteren hat das LSG klargestellt: Der Schuldner kann in solchen Fällen nicht beanspruchen, Arbeitslosengeld II nochmals in bar ausgezahlt zu erhalten, weil Gläubiger dieses vom P-Konto weggepfändet haben.

     

    Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit dem immer wieder auftretenden Fall, dass Sozialleistungen für mehrere Monate einem P-Konto gutgeschrieben werden. Das LG Koblenz (VE 15, 45) und das LG Berlin (VE 14, 168) sind der Ansicht: § 850k Abs. 4 ZPO erfasst nicht die Fälle, in denen Nachzahlungen auf einem P-Konto für mehrere Monate auf die Monate verteilt werden, für die sie gedacht sind. Grund: §  850k Abs. 4 ZPO stellt darauf ab, dass der geschützte Betrag tatsächlich für den Lebensunterhalt eines Schuldners benötigt wird. Geld, das erst lange nach den eigentlich betreffenden Monaten auf dem P-Konto des Schuldners eingeht, genießt diesen Schutz nicht.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Nachzahlungen unterliegen keinem Schutz nach § 850k Abs. 4 ZPO, VE 15, 45
    Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 186 | ID 43613803