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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Nicht ausgeschöpfte Freibeträge dürfen nur ein Mal in den Folgemonat übertragen werden

    | Eine Leserin schilderte uns folgenden Fall: Dem Unterhaltsschuldner S. wurde im PfÜB ein Freibetrag auf seinem P-Konto in Höhe von 723 EUR monatlich belassen. Monatlich gehen aber über 1.000 EUR auf seinem Konto ein. Die drittschuldnerische Bank B. überträgt den über dem Freibetrag liegenden Betrag regelmäßig in den Folgemonat. Zu Recht? |

     

    Nein! Die B. darf nicht, wie beschrieben, vorgehen. Denn § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO regelt: Soweit der S. im jeweiligen Kalendermonat nicht über vorhandenes Guthaben in Höhe des nach § 850k Abs. 1 S. 1 pfändungsfreien Betrags (= Freibetrag; hier: 723 EUR) verfügt hat, erfasst die Pfändung dieses tatsächliche Guthaben im folgenden Kalendermonat nicht zusätzlich zum jeweiligen monatlichen Freibetrag.

     

    Der verwendete Singular hat zur Folge: Das Guthaben kann nicht über mehrere Monate geschützt übertragen werden (LG Bielefeld 10.7.13, 21 S 202/12; AG Würzburg VuR 12, 316; im Ergebnis ebenso BGH VE 12, 23).