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  • · Fachbeitrag · Amtliche Pfüb-Formulare

    Addition mehrerer Sozialleistungen richtig beantragen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die Addition mehrerer Schuldnereinkünfte spielt in der gerichtlichen Praxis eine große Rolle. Hierfür sieht das amtliche PfÜB-Formular auf Seite 1 Ankreuzmöglichkeiten betreffend die Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen (§ 850e Nr. 2 ZPO) und Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen vor (§ 850e Nr. 2a ZPO). Nicht hingegen vorgesehen ist die Möglichkeit mehrere Sozialleistungen zu addieren. Der folgende Beitrag zeigt, wie dies zu beantragen ist. |

    1. Auch mehrere Sozialleistungen können addiert werden

    Nach dem Wortlaut des § 850e Nr. 2a ZPO ist nur Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen zusammenrechenbar. Eine Addition mehrerer Sozialleistungen untereinander ist hingegen nicht vorgesehen. Dies ist jedoch selbstverständlich möglich, da auch mehrere Sozialleistungen Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO darstellen.

     

    Die Vorschrift gilt auch im Insolvenzverfahren (LG Hannover ZInsO 11, 1611).

     

    Die Norm erfasst nur Geldleistungen nach dem SGB. Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach §§ 18 bis 29 SGB I oder andere Sozialleistungen (§ 54 Abs. 4 SGB I) gehören dazu, wie z.B.:

     

    • ALG I,
    • ALG II,
    • Krankengeld,
    • Verletzten- bzw. Hinterbliebenenrente und
    • Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.

     

    Ihre Pfändbarkeit bestimmt sich nach § 54 SGB I. Hierunter fallen auch ausländische Sozialleistungen (BGH VE 14, 203).

    2. Diese Ansprüche dürfen nicht addiert werden

    Sowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es aber aus, Ansprüche auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprüche auf verschiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind (BGH VE 05, 170).

     

    Grund: Sie sollen dem Berechtigten ungeschmälert verbleiben und nicht - letztlich auf Kosten der Allgemeinheit - dazu dienen, titulierte Ansprüche des Gläubigers zu befriedigen.

     

    • So beantragen Sie die Addition
    • 1. Auf Seite 1 des amtlichen Formulars kreuzen Sie im ersten Abschnitt an „Es wird beantragt den nachfolgenden Beschluss auf ☒ Pfändung ☒ und ☒ Überweisung zu erlassen“.

     

    • Achtung | Um Zeit zu sparen, empfiehlt es sich, anzukreuzen: ☒ „die Zustellung wird selbst veranlasst“. Hierdurch wird i.d.R. schneller der PfÜB an den jeweiligen Drittschuldner zugestellt, was wichtig ist für das Entstehen des Pfändungspfandrechts (vgl. § 829 ZPO).
    • 2. Auf Seite 1 des amtlichen Formulars kreuzen Sie nach dem Wortlaut „Es wird gemäß dem nachfolgenden Entwurf des Beschlusses Antrag gestellt auf“ das vierte Kästchen an und schreiben dahinter: ☒ „Zusammenrechnung mehrerer Sozialleistungen“.

     

    • 3. Auf Seite 2 des amtlichen Formulars kreuzen Sie an: „☒ Pfändungs- ☒ und ☒ Überweisungsbeschluss“.

     

    • 4. Auf Seite 3 des amtlichen Formulars tragen Sie unter „Drittschuldner“ die mehreren Drittschuldner nebst vollständiger Anschrift ein.

     

    • Achtung | Hierbei muss dem jeweiligen Drittschuldner ein zu pfändender Anspruch (vgl. Seite 4) zugeordnet werden. Dies wird oft vergessen! Schreiben Sie daher hinter den jeweiligen Drittschuldner „Anspruch B“.

     

    • 5. Auf Seite 4 des amtlichen Formulars kreuzen Sie unter „Forderung aus Anspruch“ den Buchstaben „B“ an und tragen unter „Art der Sozialleistungen“ z.B. „Altersrente und Unfallrente“ ein.

     

    • 6. Auf Seite 7 des amtlichen Formulars kreuzen Sie an: „☒ Es wird angeordnet, dass zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens zusammenzurechnen sind: ☒ laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch von Drittschuldner (genaue Bezeichnung der Leistungsart und des Drittschuldners) z.B. „LVA Rheinland-Pfalz und BG Bau, Wuppertal“

     

    • 7. Auf Seite 8 des amtlichen Formulars kreuzen Sie an: „☒ Es wird angeordnet, dass“ und kreuzen Sie dann das letzte freie - sechste - Kästchen an und tragen dahinter ein ☒ „der Schuldner außer den laufenden Lohn- Gehaltsabrechnungen auch (BGH VE 07, 41) die Lohn- oder Gehaltsabrechnung oder die Verdienstbescheinigung einschließlich der entsprechenden Bescheinigung der letzten drei Monate vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben hat“.
     

    Weiterführende Hinweise

    • Unterhaltsvollstreckung: Welches amtliche Formular ist zu verwenden?, VE 14, 189
    • Kontopfändung: Zulässige Änderung der Formulare, VE 14, 187
    • Lohnpfändung: So optimieren Sie die Pfändung, 14, 186
    • So optimieren Sie Ihr Formularwesen, VE 14, 95

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2015 | Seite 49 | ID 43181967