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  • · Fachbeitrag · Amtliche Pfüb-Formulare

    So optimieren Sie Ihr Formularwesen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Der BGH hat entschieden, dass Änderungen an den verbindlichen amtlichen Formularen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind ( VE 14, 59 ). Aufgrund dessen müssen Gläubiger jetzt stets prüfen, ob das amtliche Formular im konkreten, individuellen Fall brauchbar ist. Wie sie es andernfalls abändern können, erläutert der folgende Beitrag. |

    1. BGH-Entscheidung kompakt

    Nach der o.g. BGH-Entscheidung ist der Formularzwang für Gläubiger insoweit unverbindlich, als das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. Dann ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gläubiger im Formular

    • Streichungen,
    • Berichtigungen oder
    • Ergänzungen vornimmt oder
    • das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist, selbst wenn das Formular an dieser Stelle keine oder eine für die Eintragung zu geringe Anzahl an Freizeilen aufweist.

     

    Da der BGH auf den jeweiligen Einzelfall abstellt, darf der Gläubiger somit nicht den Fehler begehen, das Formular nach seinem Gutdünken generell dort abzuändern, wo er es für fehlerhaft hält. Ein solches Vorgehen entspricht dann nicht mehr dem jeweils konkreten Einzelfall. Gläubiger sollten sich daher vorausschauend eine „PfÜB-Formular-Sammlung“ anlegen, um dann schnell hierauf zugreifen zu können. Geschieht dies nicht, muss das amtliche Formular immer wieder stets auf den konkreten Fall untersucht und neu abgeändert werden. Dies kostet Zeit und erfahrungsgemäß auch Geld.

     

    Im Folgenden werden Optimierungsmöglichkeiten des amtlichen Formulars in Bezug auf die Kontopfändung „Anspruch D (an Kreditinstitute)“ vorgestellt.

     

    Achtung | Der BGH (a.a.O.) bemängelt, dass unter den Feldern „Anspruch C (an Finanzamt)“ bis „Anspruch G (an Sonstige)“ auf den Seiten 4 bis 6 sowie bei den Anordnungen auf den Seiten 7 und 8 keine Möglichkeit besteht, Passagen auszublenden, soweit diese für den konkreten Antrag nicht von Relevanz sind. Der Gläubiger ist gehalten, stets das gesamte neun- bzw. zehnseitige Antragsformular beim Vollstreckungsgericht einzureichen, obwohl mehrere Seiten für seinen konkreten Antrag ohne Bedeutung sein können. M.E. besteht die Möglichkeit, dass der Gläubiger das Formular um nicht benötigte pfändbare Ansprüche einfach kürzt und tatsächlich nur die Ansprüche verwendet, die er im konkreten Fall benötigt. Insofern können die Formulare durchaus per EDV durch Gläubiger selbst - in verkürzter Form - hergestellt werden.

    2. Formular anpassen

    So können Sie das Formular bequem in vier Schritten anpassen.

     

    Checkliste / Formular in Bezug auf Anspruch D rechtssicher abändern

    Schritt 1

    Auf Seite 3 bzw. 5 des Formulars ist unter der Rubrik „Drittschuldner” die Bank als solche einzutragen.

     

    Schritt 2

    Auf Seite 4 bzw. 5 des Formulars ist unter der Rubrik „Forderung aus Anspruch” das Feld D (an Kreditinstitute) anzukreuzen.

     

    Schritt 3

    Auf Seite 5 bzw. 6 ist unter den bereits fünf aufgeführten pfändbaren Ansprüchen stets einzufügen:

     

    „6. auf Auszahlung bei Auseinandersetzung der Genossenschaft; gegen die Genossenschaft auf laufende Auszahlung der Gewinnanteile; gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Reservefonds; gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Vermögen im Falle einer Liquidation.“

     

    Schritt 4

    Auf Seite 8 bzw. 9 des Formulars ist unter der Rubrik „Es wird angeordnet, dass” bei den bereits dort vorhandenen fünf Aufzählungen ein Kreuz zu setzen beim zweiten, dritten und fünften Kästchen.

     

    Zudem ist das sechste Kästchen anzukreuzen und dann stets einzufügen, dass:

     

    • der Schuldner die Genossenschaftssatzung (Statut) an den Gläubiger herausgeben muss;

     

    • die im Depot verwahrten Wertpapiere und Wertpapierdepotverträge an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sind;

     

    • der Schuldner die dem Drittschuldner vorgelegten Bescheinigungen und Belege, die zu einer Erhöhung des Pfändungsfreibetrags nach § 850k Abs. 2, 5 ZPO führen, herausgeben muss (BGH VE 13, 78);

     

    • der Schuldner die Kontoauszüge, nach seiner Wahl auch Kopien hiervon, an den Gläubiger herausgeben muss, die Buchungsvorgänge betreffen, die ab Zustellung des PfÜB an die Drittschuldnerin (§ 829 Abs. 3 ZPO) erfolgt sind (BGH VE 12, 74). Insofern sind Schwärzungen einzelner Buchungen unzulässig (BGH VE 12, 78).
     

     

    Weiterführende Hinweise

    • Endlich: BGH klärt wichtige Fragen zum Formularzwang im Sinne der Gläubiger, VE 14, 59
    • BGH macht Schluss mit übertriebenen Formalien, VE 14, 74
    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 95 | ID 42655117