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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckungsformulare

    Addition mehrerer Sozialleistungen: So funktioniert es

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Bereits in VE 23, 182 und 197 haben wir über die Addition mehrerer Arbeitseinkommen und die Addition von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen mittels der neuen Zwangsvollstreckungsformulare berichtet. Der folgende Beitrag schließt hieran an und klärt über die Möglichkeiten der Addition mehrerer Sozialleistungen durch das neue PfÜB-Formular auf. |

    1. Grundsätze

    Sozialleistungen sind grundsätzlich wie Arbeitseinkommen pfändbar (§ 54 Abs. 4 SGB I). Betroffen sind Sozialleistungen nach dem SGB oder aufgrund von Einzelgesetzen, die Bestandteil des SGB sind (Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 20. Aufl., ZPO § 850e Rn. 13). Es gelten §§ 850 ff. ZPO. § 54 Abs. 4 SGB I schließt es allerdings aus, Ansprüche auf verschiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind (BGH VE 05, 170).

     

    PRAXISTIPP | In der Praxis kommt es in diesem Zusammenhang immer wieder vor, dass beantragt wird, Rentenansprüche nach dem SGB und ergänzende Sozialleistungen zu addieren. Solche Anträge sind unzulässig und daher zurückzuweisen.