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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Noch einmal: Feld „F“ ‒ So schließen Sie eine Zahlungsvereinbarung sicher aus

    | Will der Gläubiger verhindern, dass der Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner eine gütliche Einigung versucht, muss er dies im Vollstreckungsauftrag unmissverständlich angeben. Sonst kann es Probleme geben, wie eine Entscheidung des AG Heilbronn zeigt. |

     

    1. Zahlungsvereinbarung ja oder nein: Bitte deutlich formulieren

    Der Gerichtvollzieher muss von Amts wegen eine gütliche Einigung versuchen (§ 802b Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger kann dies verhindern, indem er im Vollstreckungsauftrag das Feld „F“ ankreuzt („keine Zahlungsvereinbarung“). In diesem Fall darf der Gerichtsvollzieher dann nicht einfach eine gütliche Einigung mit dem Schuldner versuchen (VE 10, 168). Tut er es trotzdem, kann er hierfür keine Gebühren verlangen (Nr. 208 KV-GvKostG).

     

    Dass dies aber auch klar zu beantragen ist, bestätigt jetzt das AG Heilbronn (10.10.17, 8 M 6877/17, Abruf-Nr. 197367). Die Gläubigerin erklärte sich hier lediglich mit einer Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 1 S. 2 ZPO nicht einverstanden. Daraus folge nicht, dass sie jedwede gütliche Einigung ausschließe. Daher durfte der Gerichtsvollzieher sich vorliegend um eine gütliche Einigung bemühen. Dies tat er auch und lud die Schuldnerin zu einem Termin. Sie sagte zu, hielt den Termin aber nicht ein. Dies könne der Gerichtsvollzieher jedoch nicht beeinflussen, so das AG. Er habe rechtens eine gütliche Einigung versucht, und erhalte hierfür die geltend gemachte Vergütung (8 EUR).

     

    2. Feld „F“ ankreuzen: Reicht es oder nicht?

    Andere jüngere Entscheidungen sind indes gläubigerfreundlich und bestätigen, dass das Ankreuzen des Feldes „F“ aussagekräftig ist und der Gerichtsvollzieher sich dann hieran halten muss (LG Hannover 25.7.17, 55 T 43/17; OLG Düsseldorf 13.7.17, 10 W 372/17). Trotzdem argumentieren Gerichtsvollzieher immer wieder, dass ein Unterschied bestehe zwischen einer gütlichen Erledigung und einer Zahlungsvereinbarung. Um dies zu vermeiden, können Sie den Eintrag in „Feld F“ noch präzisieren, handschriftlich ergänzen oder auf eine Anlage verweisen, wo Sie dies genau formulieren (zulässig laut BGH 13.2.14, VII ZB 31/13, Abruf-Nr. 141136). Da sich aktuell die Fälle häufen, in denen es zu solchen Streitigkeiten kommt, ist eine solche Ergänzung, etwa wie folgt (siehe kursiv hervorgehobene Stelle), zu empfehlen.

     

    F

    keine Zahlungsvereinbarung

     

    ☐ Mit einer Zahlungsvereinbarung bzw. sonstigen gütlichen Erledigung bin ich nicht einverstanden (§ 802b Abs. 2 S. 1 ZPO).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Auch Verzicht auf Versuch der Einigung möglich, VE 17, 168
    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 203 | ID 44968037